Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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Staatsvertrag
zwischen
Preußen  und  Sachsen-Meiningen,  betreffend  die  zur  Zeit  dem  Thüringischen
Eisenbahnunternehmen  angehörigen  Eisenbahnen,  sowie  die  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Eichicht  bis  zur  Bayerischen  Landesgrenze.
Vom  12.  November  1881.

Nechdem  zwischen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  und  der  Herzoglich
Sachsen-Meiningenschen  Regierung  für  den  Fall  des  Ueberganges  des  Thüringischen
  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Preußischen  Staat  vereinbart  ist,  daß  die
finanzielle  Betheiligung  des  Herzogthums  Sachsen-Meiningen  an  demselben  ebenfalls
  auf  den  Preußischen  Staat  übergehen  soll,  und  nachdem  ferner  die  Königlich
Preußische  Regierung  die  Absicht  zu  erkennen  gegeben  hat,  eine  Eisenbahnverbindung
  von  Eichicht  bis  zur  Bayerisch-Meiningenschen  Landesgrenze  zum  Anschluß
an  die  Königlich  Bayerische  Staatsbahn  herzustellen,  haben  zum  Zwecke  der  hierdurch
  erforderlich  gewordenen  Verabredungen  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  jur.  Hermann
Frölich,
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Gustav  Schmidt
und
Allerhöchstihren  Regierungsassessor  Adolf  Hoppenstedt;
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen:
Höchstihren  Staatsrath  Dr.  jur.  Friedrich  Heim,
von  welchen  Bevollmächtigten  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation
  folgender  Vertrag  abgeschlossen  ist:

Artikel  I.

Die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Regierung  erklärt  Sich  damit  einverstanden,
  daß  der  Preußische  Staat  das  Thüringische  Eisenbahnunternehmen
nach  Maßgabe  des  zwischen  der  Preußischen  Staatsregierung  und  der  Thüringischen
  Eisenbahngesellschaft  am  29.  Oktober  1881  abgeschlossenen  Vertrages  übernimmt.


Die  zur  Uebertragung  des  im  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Staatsgebiete
  befindlichen  Eigenthums,  insbesondere  des  Grundeigenthums  der  Thüringi-(Nr.

  8839.)