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Staatsvertrag
zwischen
Preußen und Sachsen-Meiningen, betreffend die zur Zeit dem Thüringischen
Eisenbahnunternehmen angehörigen Eisenbahnen, sowie die Herstellung
einer Eisenbahn von Eichicht bis zur Bayerischen Landesgrenze.
Vom 12. November 1881.
Nechdem zwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung und der Herzoglich
Sachsen-Meiningenschen Regierung für den Fall des Ueberganges des Thüringischen
Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat vereinbart ist, daß die
finanzielle Betheiligung des Herzogthums Sachsen-Meiningen an demselben ebenfalls
auf den Preußischen Staat übergehen soll, und nachdem ferner die Königlich
Preußische Regierung die Absicht zu erkennen gegeben hat, eine Eisenbahnverbindung
von Eichicht bis zur Bayerisch-Meiningenschen Landesgrenze zum Anschluß
an die Königlich Bayerische Staatsbahn herzustellen, haben zum Zwecke der hierdurch
erforderlich gewordenen Verabredungen zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. jur. Hermann
Frölich,
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Gustav Schmidt
und
Allerhöchstihren Regierungsassessor Adolf Hoppenstedt;
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen:
Höchstihren Staatsrath Dr. jur. Friedrich Heim,
von welchen Bevollmächtigten unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation
folgender Vertrag abgeschlossen ist:
Artikel I.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung erklärt Sich damit einverstanden,
daß der Preußische Staat das Thüringische Eisenbahnunternehmen
nach Maßgabe des zwischen der Preußischen Staatsregierung und der Thüringischen
Eisenbahngesellschaft am 29. Oktober 1881 abgeschlossenen Vertrages übernimmt.
Die zur Uebertragung des im Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staatsgebiete
befindlichen Eigenthums, insbesondere des Grundeigenthums der Thüringi-(Nr.
8839.)