Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

währung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung nicht 
von Amtswegen erfolgt ist, bei Vermeidung des Ausschlusses, vor Ablauf von 
zwei Jahren nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen Vorstande an— 
gemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu 
geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Entschädigungsberechtigte 
von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende 
Verhältnisse abgehalten worden ist. Im übrigen finden auf das Verfahren die 
Vorschriften der §§. 57 bis 64 entsprechende Anwendung. 
Eine Erhöhung der im §. 5 bestimmten Rente kann nur für die Zeit nach 
Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden. 
Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in 
Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aussprechende Bescheid (§. 61) den Ent- 
schädigungsberechtigten zugestellt ist. 
Fälligkeitstermine. 
§. 66. 
Die Kosten des Heilverfahrens (§. 5 Ziffer 1) und die Kosten der Beerdigung 
(§. 6 Ziffer 1) sind binnen acht Tagen nach ihrer Feststellung (§. 57) zu zahlen. 
Die Entschädigungsrenten der Verletzten und der Hinterbliebenen der Ge- 
tödteten sind in monatlichen Raten im voraus zu zahlen. Dieselben werden auf 
volle fünf Pfennig für den Monat nach oben abgerundet. 
Ausländische Entschädigungsberechtigte. 
§. 67. 
Die Genossenschaft kann Ausländer, welche dauernd das Reichsgebiet ver- 
lassen, durch eine Kapitalzahlung für ihren Entschädigungsanspruch abfinden. 
Unpfändbarkeit der Entschädigungsforderungen. 
§. 68. 
Die den Entschädigungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zustehenden 
Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch auf Dritte 
übertragen, noch für andere als die im §. 749 Absatz 4 der Civilprozeßordnung 
bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersatz- 
berechtigten Armenverbandes gepfändet werden. 
Auszahlungen durch die Post. 
§. 69. 
Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungen 
wird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes vorschußweise durch die Post- 
verwaltungen, und zwar in der Regel durch dasjenige Postamt, in dessen Bezlrk 
der Entschädigungsberechtigte zur Zeit des Unfalls seinen Wohnsitz hatte, bewirkt.
	        
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