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fügen. Soweit diese nicht ausreichen, hat dasselbe das Beitreibungsverfahren
gegen die Mitglieder der Genossenschaft einzuleiten und bis zur Deckung der
Rückstände durchzuführen.
Rechnungsführung.
§. 76.
Die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaften sind von allen den
Zwecken der letzteren fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen gesondert
festzustellen und zu verrechnen; ebenso sind die Bestände gesondert zu verwahren.
Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie Gelder bevor-
mundeter Personen angelegt werden.
Sofern besondere gesetzliche Vorschriften über die Anlegung der Gelder Be-
vormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfügbaren Gelder in Schuld-
verschreibungen, welche von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundes-
staate oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen mit gesetzlicher Ermächtigung aus-
gestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen
Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen
gesetzlich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche von deutschen kom-
munalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden 2c.) oder von deren
Kreditanstalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber kündbar sind, oder
einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch können die Gelder
bei der Reichsbank verzinslich angelegt werden.
§. 77.
Ueber die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungsjahres ist nach
Abschluß desselben alljährlich dem Reichstag eine vom Reichs-Versicherungsamt
aufzustellende Nachweisung vorzulegen.
Beginn und Ende des Rechnungsjahres wird für alle Genossenschaften
übereinstimmend durch Beschluß des Bundesraths festgestellt.
VII. Unfallverhütung. Ueberwachung der Betriebe durch die
Genossenschaften.
Unfallverhütungsvorschriften.
§. 78.
Die Genossenschaften sind befugt, für den Umfang des Genosesenschafts-
bezirkes oder für bestimmte Industriezweige oder Betriebsarten oder bestimmt ab-
zugrenzende Bezirke Vorschriften zu erlassen:
1. über die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren
Betrieben zu treffenden Einrichtungen unter Bedrohung der Zuwider-
handelnden mit der Einschätzung ihrer Betriebe in eine höhere Gefahren-
klasse, oder falls sich die letzteren bereits in der höchsten Gefahrenklasse
befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge.