Geseh-und Verordnungsblak
für das Königreich Sachsen,
101es Stück vom Jahre 1842.
— 30.) Verordnung,
die Portofreiheit der Official -Correspondenz betreffend;
vom 28sten Juli 1842.
Den für die inlaͤndische Postanstalt bestehenden regulativmäßigen Vorschriften gemäß, ist
die allgemeine Befreiung der Official-Correspondenz vom Postporto bisher auf die Correspondenz
der Staatsbehörden beschränkt, den übrigen Behörden aber nur für einzelne Zweige der
Verwaltung zugestanden worden.
In Betracht jedoch, daß auch die Communal-, Patrimonial-, Kirchen= und Schulbehörden
in Ansehung der als Officialsachen zu betrachtenden Gegenstände im Auftrage und
als Organe der Staatsgewalt handeln, hat das Finanzministerium der fraglichen Portobefreiung
eine, dem entsprechende weitere Ausdehnung zu geben beschlossen und verordnet,
wie folgt: "
1. Die Official-Correspondenz, welche inländische Behörden, mit Einschluß der Communal-,
Patrimonial-, Kirchen= und Schulbehörden, in obiger Eigenschaft führen, ist vom
inländischen Postporto befreit. ·
2. Als derartige Officialsachen sind hierbei diejenigen zu betrachten, in welchen, ver—
möge allgemeiner Bestimmung, Kosten nicht in Ansatz gebracht werden dürfen.
3. Die Portofreiheit erstreckt sich auch auf diejenige Official-Correspondenz, welche
zwischen inländischen und ausländischen Behörden Statt findet, dergestalt, daß dabei nur
das etwa bei der Correspondenz ausländischer Behörden an inländische in Ansatz gebrachte
ausländische Porto erhoben werden soll. ·
4. Zu Erlangung der Portofreiheit muß die Official-Correspondenz
a) mit einem Amtssiegel verschlossen, "
b) an eine Behörde, nicht an eine Person, adressirt,
J) der Gegenstand der Cotrespondenz als "
Landesverfassungs-, Polizei-, Heimaths-, Kirchen-, Schul-, Berg-, Zoll-,
1842. 16