Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

111

II.  Besondere  Bestimmungen  über  einzelne  Gewerbearten.
5.  14.
Gegenstände,  zu  deren  hausirweisem  Verkauf  keine  Erlaubniß  gegeben  wird.

Zum  Hausirhandel  mit  folgenden  Gegenständen  darf  weder  von  den  Staats-,  noch  von

den  Ortspolizei-Behörden  Erlaubniß  gegeben  werden:

1)  mit  einfachen  oder  zusammengesetzten  Arzneimitteln  für  Menschen  und  Thiere,  mit
Giften  oder  sogenannten  Arkanis,  mögen  diese  zum  innerlichen  oder  äußerlichen  Gebrauche
  bestimmt  seyn  (rev.  allg.  Gewerbe-Ordnung  Art.  135  und  Verfügung  vom
31.  Oktober  1837,  Reg.  Blatt  S.  551);

2)  mit  Salz;

3)  mit  Schießpulver,  Salpeter  und  Feuerwerk  oder  andern  explodirenden  Stoffen,  z.  B.
Zündbölzchen,  Knallsilber  rc.;

4)  mit  Essig,  ordinärem  Branntwein,  so  wie  mit  Weingeist,  Kirschengeist,  Heidelbeergeist,
Liqueure  und  andern  gebrannten  Wassern  dieser  Art;

5)  mit  Taback  und  Cigarren;

6)  mit  Zucker,  Kaffee  und  anderen  Specereiwaaren;

7)  mit  alten  Metallwaaren  und  getragenen  Kleidern;

8)  mit  stttenverderblichen,  abergläubischen  oder  sonst  anstößigen  Druckschriften  und  Bildern.

Zum  Umhertragen  eingesammelter  Axzneistoffe,  als  Kräuter,  Wurzeln,  Früchte,  spanische

Fliegen  bei  Apothekern  und  Materialisten  bedürfen  die  Sammler  keiner  Erlaubniß.

8.  15.
Fälle,  in  welchen  ortsobrigkeitliche,  jedoch  keine  staatspolizeiliche  Erlaubniß  zum  Hausiren
erforderlich  ist.
In  folgenden  Faällen  ist  eine  staatspolizeiliche  Erlaubniß  nicht  erforderlich,  sondern
nur  diejenige  der  Ortsobrigkeit:

a)  wenn  die  Meister  solcher  zünftiger  Handwerke,  deren  der  Landbewohner  zu  seinem
Lebensunterhalt  oder  zu  sonstigem  ähnlichem  Bedarf  benöthigt  ist,  z.  B.  Baͤcker,
Metzger,  Schneiver,  Schuster,  Hufschmide,  Wagner,  Sattler,  Glaser,  Küfer,  Kübler
u.  s.  w.  ohne  Unterbrechung  ihres  seßhaften  Gewerbe-Betriebs,  mithin  nicht  von  Ort