Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

Reichs-Gesetzblatt.

No  22.

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Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  die  Aktiengesellschaften.  S.  123.

 

(Nr.  1559.)  Gesetz,  betreffend  die  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  die  Aktiengesellschaften.
Vom  18.  Juli  1884.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Die  Bestimmungen  im  zweiten  Abschnitte  des  zweiten  Titels  und  im  dritten
Titel  vom  zweiten  Buche  des  Handelsgesetzbuchs,  Artikel  173  bis  249a,  werden
durch  nachstehende  Bestimmungen  ersetzt.

Zweiter  Abschnitt.
Von  der  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  insbesondere.

Artikel  173.

Das  Gesammtkapital  der  Kommanditisten  kann  in  Aktien  zerlegt  werden.

Die  Aktien  sind  untheilbar.

Dieselben  können  auf  Inhaber  oder  auf  Namen  lauten.

Antheilscheine,  in  welchen  der  Bezug  von  Aktien  zugesichert  wird,  oder  welche
sonst  über  das  Antheilsrecht  der  Kommanditisten  vor  Ausgabe  der  Aktien  ausgestellt
werden  (Interimsscheine),  dürfen  nicht  auf  Inhaber  lauten.

Artikel  173a.
Die  Aktien  müssen  auf  einen  Betrag  von  mindestens  eintausend  Mark
gestellt  werden.

Für  ein  gemeinnütziges  Unternehmen  kann  im  Falle  eines  besonderen
örtlichen  Bedürfnisses  der  Bundesrath  die  Ausgabe  von  Aktien,  welche  auf  Namen

Reichs-  Gesetztl.  1834.  30

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Juli  1884.