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Vergütung erwerben soll, so bedürfen dieselben zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung
der Generalversammlung der Kommanditisten.
Vor der Beschlußfassung hat der Aufsichtsrath den Vertrag zu prüfen und
über die Ergebnisse seiner Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Antheile der zustimmenden Mehrheit der Kommanditisten müssen in
dem Falle, daß der Vertrag im ersten Jahre geschlossen wird, mindestens ein Vier—
theil des Gesammtkapitals, anderenfalls mindestens drei Viertheile des in der
Generalversammlung vertretenen Gesammtkapitals darstellen.
Der genehmigte Vertrag ist in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift mit
dem Berichte des Aufsichtsraths nebst dessen urkundlichen Grundlagen und mit dem
Nachweise über die Beschlußfassung zum Handelsregister einzureichen.
Hat der Erwerb in Ausführung einer vor der Errichtung der Gesellschaft
von den persönlich haftenden Gesellschaftern getroffenen Vereinbarung stattgefunden,
so kommen in Betreff der Rechte der Gesellschaft auf Entschädigung und in Betreff
der ersatzpflichtigen Personen die Vorschriften der Artikel 180 und 180c zur An-
wendung.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf den Erwerb unbeweglicher
Gegenstände nicht Anwendung, sofern auf ihn der Gegenstand des Unternehmens
gerichtet ist oder der Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung geschieht.
Artikel 180f.
Jede Bestimmung, welche die Fortsetzung der Gesellschaft oder eine Ab-
änderung des Inhalts des Gesellschaftsvertrages zum Gegenstande hat, bedarf zu
ihrer Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Abfassung.
Die Bestimmung muß in das Handelsregister eingetragen und in gleicher
Weise wie der ursprüngliche Vertrag veröffentlicht werden (Art. 177, 179). Die-
selbe hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie bei dem Handelsgerichte, in dessen Be-
zirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist.
Artikel 180g.
Die Abänderung des Inhalts des Gesellschaftsvertrages kann nicht ohne
Beschluß der Generalversammlung der Kommanditisten erfolgen. Sofern der
Gesellschaftsvertrag für eine Abänderung derjenigen Bestimmung, welche den Gegen-
stand der Beschlußfassung bildet, nicht andere Erfordernisse aufstellt, bedarf der
Beschluß einer Mehrheit von drei Viertheilen des in der Generalversammlung ver-
tretenen Gesammtkapitals.
Diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn mehrere Gattungen von
Aktien mit verschiedener Berechtigung ausgegeben sind.
Soll durch die Beschlußfassung das bisherige Rechtsverhältniß unter den
verschiedenen Gattungen zum Nachtheile einer derselben abgeändert werden, so bedarf
es zu dem von der gemeinschaftlichen Generalversammlung gefaßten Beschlusse der
Zustimmung einer besonderen Generalversammlung der benachtheiligten Komman-
ditisten, deren Beschlußfassung gleichfalls nach der Vorschrift des ersten Absatzes
sich richtet.
Reichs- Gesetzbl. 1884. 31