Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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bei  dem  Handelsgerichte  der  Hauptniederlassung  enthalten.  Eines  Nachweises,
daß  die  für  diese  im  Artikel  176  vorgeschriebenen  Erfordernisse  beobachtet  sind,
bedarf  es  nicht.

Befindet  sich  die  Hauptniederlassung  im  Auslande,  so  hat  die  Anmeldung
der  Zweigniederlassung  außer  dem  Nachweise  des  Bestehens  der  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  als  solcher  die  im  Artikel  177  Absatz  2  bezeichneten  Angaben
und  in  dem  Falle,  daß  der  Gegenstand  des  Unternehmens  oder  die  Zulassung
zum  Gewerbebetriebe  im  Inlande  der  staatlichen  Genehmigung  bedarf,  den  Nach—
weis  der  ertheilten  Genehmigung  zu  enthalten.

Artikel  180.

Der  Gesellschaft  sind  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  für  die  Richtigkeit
und  Vollständigkeit  der  Angaben,  welche  sie  rücksichtlich  der  Zeichnung  und  Einzahlung
  des  Kapitals  der  Kommanditisten  sowie  rücksichtlich  der  im  Artikel  175b
vorgesehenen  Festsetzungen  behufs  Eintragung  des  Gesellschaftsvertrages  in  das
Handelsregister  machen,  solidarisch  verhaftet;  sie  haben  unbeschadet  der  Verpflichtung
  zum  Ersatze  des  sonst  etwa  entstandenen  Schadens  insbesondere  einen  an
der  Zeichnung  des  Gesammtkapitals  der  Kommanditisten  fehlenden  Betrag  zu
übernehmen,  fehlende  Einzahlungen  zu  leisten  und  eine  Vergütung,  welche  nicht
unter  den  zu  bezeichnenden  Gründungsaufwand  aufgenommen  ist,  zu  ersetzen.
Imgleichen  sind  der  Gesellschaft  in  dem  Falle,  daß  sie  von  persönlich  haftenden
Gesellschaftern  durch  Einlagen  oder  Uebernahmen  der  im  Artikel  175b  bezeichneten
Art  böslicherweise  geschädigt  ist,  die  sämmtlichen  persönlich  haftenden  Gesellschafter
zum  Ersatze  des  entstandenen  Schadens  solidarisch  verpflichtet.

Von  dieser  Verbindlichkeit  ist  ein  persönlich  haftender  Gesellschafter  befreit,
wenn  er  beweist,  daß  er  die  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  der  Angabe  oder
die  bösliche  Schädigung  weder  gekannt  habe,  noch  bei  Anwendung  der  Sorgfalt
eines  ordentlichen  Kaufmanns  habe  kennen  müssen.

Entsteht  durch  Zahlungsunfähigkeit  eines  Kommanditisten  der  Gesellschaft
ein  Ausfall,  so  sind  ihr  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  welche  bei  der
Anmeldung  des  Gesellschaftsvertrages  die  Zahlungsunfähigkeit  kannten,  zum  Ersatze
solidarisch  verpflichtet.

Außer  den  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  sind  der  Gesellschaft  zum
Schadensersatze  solidarisch  verpflichtet:

1.  in  dem  Falle,  daß  eine  Vergütung  nicht  unter  den  zu  bezeichnenden
Gründungsaufwand  aufgenommen  ist,  der  Empfänger,  wenn  er  zur
Zeit  des  Empfanges  wußte  oder  nach  den  Umständen  annehmen  mußte,
daß  die  Verheimlichung  beabsichtigt  oder  erfolgt  war,  und  jeder  Dritte,
welcher  zur  Verheimlichung  wissentlich  mitgewirkt  hatz

2.  in  dem  Falle  einer  böslichen  Schädigung  durch  Einlagen  oder  Uebernahmen
  jeder  Dritte,  welcher  zu  derselben  wissentlich  mitgewirkt  hat.