Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Generalversammlung erforderlich. Die Uebertragung dieser Aktien bedarf zu ihrer 
Gültigkeit einer die Person des Erwerbers bezeichnenden gerichtlich oder notariell 
beglaubigten Erklärung. 
Die Uebertragung anderer Aktien, welche auf Namen lauten, kann durch 
Indossament geschehen. In Betreff der Form desselben kommen die Bestimmungen 
der Artikel 11 bis 13 der Deutschen Wechselordnung zur Anwendung. 
Artikel 183. 
Wenn das Eigenthum der auf Namen lautenden Aktie auf einen Anderen 
übergeht, so ist dies, unter Vorlegung der Aktie und des Nachweises des Ueber- 
ganges, bei der Gesellschaft anzumelden und im Aktienbuche zu bemerken. 
Im Verhältnisse zu der Gesellschaft werden nur diejenigen als die Eigen- 
thümer angesehen, welche als solche im Aktienbuche verzeichnet sind. 
Zur Prüfung der Legitimation ist die Gesellschaft berechtigt, aber nicht 
verpflichtet. 
Artikel 183a. 
Die im Artikel 182 und 183 enthaltenen Bestimmungen finden auf die 
Eintragung der Interimsscheine und die Uebertragung derselben auf andere 
Personen Anwendung. 
Vor der vollen Leistung des Nominalbetrages oder des in den Fällen der 
Artikel 175 a Ziffer 2, 180h Absatz 2 festgesetzten Betrages soll die Aktie nicht 
ausgegeben werden. 
Artikel 183b. 
Die Verpflichtung des Kommanditisten, zu den Zwecken der Gesellschaft 
und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten beizutragen, wird durch den Nominal- 
betrag der Aktie, in den Fällen der Artikel 175 a Ziffer 2, 180h Absatz 2 durch 
den Betrag, für welchen die Aktie ausgegeben ist, begrenz. 
Artikel 184. 
Ein Gesellschafter, welcher den auf die Aktie eingeforderten Betrag nicht zur 
rechten Zeit einzahlt, ist zur Lahlung von Verzugszinsen von Rechtswegen verpflichtet. 
Im Ge-sellschaftsvertrage können für den Fall der verzögerten Einzahlung 
Konventionalstrafen ohne Rücksicht auf die sonst stattfindenden gesetzlichen Ein- 
schränkungen festgesetzt werden. 
Ist im Gesellschaftsvertrage keine besondere Form, wie die Aufforderung zur 
Einzahlung geschehen soll, bestimmt, so geschieht dieselbe in der Form, in welcher 
die Bekanntmachungen der Eesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrage überhaupt 
erfolgen müssen. 
Artikel 184a. 
Im Falle verzögerter Einzahlung kann an die säumigen Gesellschafter eine 
erneute Aufforderung zur Zahlung unter Androhung ihres Ausschlusses mit dem 
Antheilsrechte erlassen werden. Die Aufforderung hat mindestens dreimal durch
	        
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