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Generalversammlung erforderlich. Die Uebertragung dieser Aktien bedarf zu ihrer
Gültigkeit einer die Person des Erwerbers bezeichnenden gerichtlich oder notariell
beglaubigten Erklärung.
Die Uebertragung anderer Aktien, welche auf Namen lauten, kann durch
Indossament geschehen. In Betreff der Form desselben kommen die Bestimmungen
der Artikel 11 bis 13 der Deutschen Wechselordnung zur Anwendung.
Artikel 183.
Wenn das Eigenthum der auf Namen lautenden Aktie auf einen Anderen
übergeht, so ist dies, unter Vorlegung der Aktie und des Nachweises des Ueber-
ganges, bei der Gesellschaft anzumelden und im Aktienbuche zu bemerken.
Im Verhältnisse zu der Gesellschaft werden nur diejenigen als die Eigen-
thümer angesehen, welche als solche im Aktienbuche verzeichnet sind.
Zur Prüfung der Legitimation ist die Gesellschaft berechtigt, aber nicht
verpflichtet.
Artikel 183a.
Die im Artikel 182 und 183 enthaltenen Bestimmungen finden auf die
Eintragung der Interimsscheine und die Uebertragung derselben auf andere
Personen Anwendung.
Vor der vollen Leistung des Nominalbetrages oder des in den Fällen der
Artikel 175 a Ziffer 2, 180h Absatz 2 festgesetzten Betrages soll die Aktie nicht
ausgegeben werden.
Artikel 183b.
Die Verpflichtung des Kommanditisten, zu den Zwecken der Gesellschaft
und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten beizutragen, wird durch den Nominal-
betrag der Aktie, in den Fällen der Artikel 175 a Ziffer 2, 180h Absatz 2 durch
den Betrag, für welchen die Aktie ausgegeben ist, begrenz.
Artikel 184.
Ein Gesellschafter, welcher den auf die Aktie eingeforderten Betrag nicht zur
rechten Zeit einzahlt, ist zur Lahlung von Verzugszinsen von Rechtswegen verpflichtet.
Im Ge-sellschaftsvertrage können für den Fall der verzögerten Einzahlung
Konventionalstrafen ohne Rücksicht auf die sonst stattfindenden gesetzlichen Ein-
schränkungen festgesetzt werden.
Ist im Gesellschaftsvertrage keine besondere Form, wie die Aufforderung zur
Einzahlung geschehen soll, bestimmt, so geschieht dieselbe in der Form, in welcher
die Bekanntmachungen der Eesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrage überhaupt
erfolgen müssen.
Artikel 184a.
Im Falle verzögerter Einzahlung kann an die säumigen Gesellschafter eine
erneute Aufforderung zur Zahlung unter Androhung ihres Ausschlusses mit dem
Antheilsrechte erlassen werden. Die Aufforderung hat mindestens dreimal durch