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wenig findet an dem Gegenstande einer zu leistenden Einlage wegen Forderungen,
welche sich nicht auf dieselbe beziehen, ein Zurückbehaltungsrecht statt.
Artikel 184d.
Die Gesellschaft soll eigene Aktien im geschäftlichen Betriebe, sofern nicht
eine Kommission zum Einkauf ausgeführt wird, weder erwerben noch zum Pfande
nehmen. Sie darf eigene Interimsscheine im geschäftlichen Betriebe auch in
Ausführung einer Einkaufskommission weder erwerben noch zum Pfande nehmen.
Artikel 185.
Die persönlich haftenden Gesellschafter sind verpflichtet, spätestens in den
ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres für das verflossene Geschäftsjahr eine
Bilanz, eine Gewinn= und Verlustrechnung, sowie einen den Vermögensstand
und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem Aufsichtsrathe und
mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung der Kommanditisten vorzulegen.
Artikel 185.
Für die Aufstellung der Bilanz kommen die allgemeinen Vorschriften des
Artikels 31 mit folgenden Maßgaben zur Anwendung:
1. Werthpapiere und Waaren, welche einen Börsen= oder Marktpreis haben,
dürfen höchstens zu dem Börsen= oder Marktpreise zur Zeit der Bilanz-
aufstellung, sofern dieser jedoch den Anschaffungs= oder Herstellungs-
preis übersteigt, höchstens zu letzterem angesetzt werden;
2. andere Vermögensgegenstände sind höchstens zu dem Anschaffungs= oder
Herstellungspreise anzusetzen;
3. Anlagen und sonstige Gegenstände, welche nicht zur Weiterveräußerung,
vielmehr dauernd zum Geschäftsbetriebe der Gesellschaft bestimmt sind,
dürfen ohne Rücksicht auf einen geringeren Werth zu dem Anschaffungs-
oder Herstellungspreise angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleich-
kommender Betrag in Abzug gebracht oder ein derselben entsprechender
Erneuerungsfonds in Ansatz gebracht wird;
4. die Kosten der Organisation und Verwaltung dürfen nicht als Aktiva,
müssen vielmehr ihrem vollen Betrage nach in der Jahresrechnung als
Ausgabe erscheinen;
5. der Betrag des Gesammtkapitals der Kommanditisten, der Antheil der
persönlich haftenden Gesellschafter am sonstigen Gesellschaftsvermögen
und der Betrag eines jeden Reserve= und Erneuerungsfonds sind unter
die Passiva aufzunehmen;
6. der aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und sämmtlicher Passiva
sich ergebende Gewinn oder Verlust muß am Schlusse der Bilanz be-
sonders angegeben werden.