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stellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und
der Gründe verlangt wird. Ist im Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung
der Generalversammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Antheils am
Gesammtkapital geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden.
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Handelsgericht die
Kommanditisten, welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der General-
versammlung ermächtigen. Mit der Berufung ist die gerichtliche Ermächtigung
zu veröffentlichen.
Artikel 189.
Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch das Gesetz und
den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen.
Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung bekannt
gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise
angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der
Beschluß über den in der Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung
einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung
bedarf es der Ankündigung nicht.
Artikel 190.
Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Dasselbe wird nach den Aktien-
beträgen ausgeübt. Der Gesellschaftsvertrag kann für den Fall, daß ein Komman-
ditist mehrere Aktien besitzt, die Ausübung des Stimmrechts für dieselben durch
einen Höchstbetrag oder in Abstufungen oder nach Gattungen beschränken.
Vollmachten erfordern zu ihrer Gültigkeit die schriftliche Form, sie bleiben
in der Verwahrung der Gesellschaft.
Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit
werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für
Andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Eingehung
eines Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft.
Persönlich haftende Gesellschafter, welchen in Gemäßheit der Artikel 174a
180h Absatz 3 Antheile am Gesammtkapital der Kommanditisten zustehen oder
welche sonst Aktien erwerben, haben kein Stimmrecht.
Im Uebrigen ist für die Bedingungen des Stimmrechts und die Form, in
welcher dasselbe auszuüben ist, der Gesellschaftsvertrag maßgebend.
Artikel 190a.
Ein Beschluß der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes
oder des Gesellschaftsvertrages als ungültig im Wege der Klage angefochten
werden. Dieselbe findet nur binnen der Frist von einem Monate statt. Zur
Anfechtung befugt ist außer persönlich haftenden Gesellschaftern jeder in der
Generalversammlung erschienene Kommanditist, sofern er gegen den Beschluß