Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

— 139 — 
Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jeder nicht erschienene Kommanditist, 
sofern er die Anfechtung darauf gründet, daß die Berufung der Generalversamm- 
lung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlußfassung nicht gehörig 
erfolgt war. 
Die Klage ist gegen die persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie nicht 
selbst kllagen, und gegen den Aufsichtsrath zu richten. Zuständig für die Klage 
ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Absatze be- 
zeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung 
und Entscheidung zu verbinden. 
Ein klagender Kommanditist hat seine Aktien gerichtlich zu hinterlegen und 
auf Verlangen der Gesellschaft wegen der ihr drohenden Nachtheile eine nach 
freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmende Sicherheit zu leisten. Das Ver- 
langen ist als prozeßhindernde Einrede geltend zu machen. Wird die Sicherheit 
binnen der vom Gerichte gestellten Frist nicht geleistet, so ist die Klage auf Antrag 
für zurückgenommen zu erklären. 
Die persönlich haftenden Gesellschafter haben die Erhebung einer jeden Klage 
sowie den Terwmmin zur mündlichen Verhandlung ohne Verzug in den für die 
Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen. 
Sordeit durch ein Urtheil rechtskräftig der Beschluß für ungültig erklärt 
ist, wirkt es auch gegenüber den Kommanditisten, welche nicht Partei sind. Das- 
selbe ist von den persönlich haftenden Gesellschaftern ohne Verzug zu dem Handels- 
register einzureichen. War der Beschluß in dasselbe eingetragen, so ist auch das 
Urtheil einzutragen und in gleicher Weise wie der Beschluß zu veröffentlichen 
(Art. 177, 179). 
Artikel 190 b. 
Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses (Art. 190 a) der 
Gesellschaft entstandenen Schaden haften ihr solidarisch die Kläger, welchen bei 
Erhebung der Klage eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt. 
Artikel 191. 
Der Aufsichtsrath besteht, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag eine höhere 
Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung der Kommanditisten zu 
wählenden Mitgliedern. Persönlich haftende Gesellschafter können nicht Mitglieder 
des Aufsichtsraths sein. 
Die Wahl des ersten Aufsichtsraths gilt für die Dauer des ersten Geschäfts- 
jahres und, wenn dasselbe auf einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr seit Ein- 
tragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister bemessen ist, bis zum 
Ablauf des am Ende dieses Jahres laufenden Geschäftsjahres. 
Später kann der Aufsichtsrath nicht auf länger als fünf Geschäftsjahre 
gewählt werden. Insoweit die Wahl auf einen längeren Zeitraum geschieht, ist 
dieselbe ohne rechtliche Wirkung. 
Reichs-Gesetzbl. 1884. 32
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.