Full text : Die Verwaltung der öffentlichen Arbeiten in Preußen.

Tätigkeit  auf  dem  Gebiete  der  Baupolizei.  Gesetzliche  Maßnahmen.

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K.  Tätigkeit  auf  dem  Gebiete  der  Baupolizei.

1.  Gesetzliche  Maßnahmen.

Umlegungsgesetz  Das  Gesetz  vom  28.  Juli  1002  mit  der  Novelle  vom  8.  Juli  1007,  das

für

Frankfurta.  M.  als  Sondergesetz  für  den  Bereich  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  ergangen  ist,

Gesetz  gegen

Verunstaltung

bezweckt,  durch  Umlegung  und  Zusammenlegung  von  ungünstig  gestalteten
Grundstücken  geeignetes  Baugelände  neu  zu  erschließen.  Es  hat  insofern
eine  günstige  Wirkung  ausgeübt,  als  die  Eigentümer  jetzt  eher  geneigt  sind,
freiwilligen  Umlegungen  zuzustimmen.

Die  Befugnisse  der  öffentlichen  Gewalt,  durch  die  der  Einzelne

von  Ortschaften  im  ästhetischen  Interesse  an  der  Ausführung  unschön  wirkender  Bauten  geund

  landschaftlich

  hervor=  hindert  werden  konnte,  waren  in  Preußen  bisher  sehr  eingeschränkt.  Nur

ragenden
Gegenden.

in  wenigen  eng  begrenzten  Landesteilen  galten  besondere  Vorschriften
für  den  Schutz  der  Ortschaften  gegen  verunstaltende  Bauausführungen.
Landschaftlich  hervorragende  Gegenden  entbehrten  überhaupt  jeden  Schutzes
gegen  Verunstaltung.  Um  hier  Abhilfe  zu  schaffen,  ist  das  Gesetz  vom
15.  Juli  1007  gegen  die  Verunstaltung  von  Ortschaften  und  landschaftlich
hervorragenden  Gegenden  ergangen.

Das  Gesetz  dehnt  die  Befugnisse,  die  der  Baupolizei  im  Gebiete
des  Allgemeinen  Landrechts  zur  Verhütung  grober  Verunstaltung  von
Straßen  und  Plätzen  bisher  schon  zustanden,  auf  die  ganze  Monarchie  aus;
es  schafft  für  Gemeinden  und  Gutsbezirke  eine  Grundlage,  auf  der  weitergehende
  Ziele  in  ästhetischer  Hinsicht,  insbesondere  in  der  Richtung  des
Schutzes  historisch  und  künstlerisch  bedeutender  Baulichkeiten  verfolgt  werden
können,  und  dient  dem  Schutze  landschaftlich  hervorragender  Gegenden
gegen  die  Verunstaltung  durch  Bauten.

Als  Richtschnur  für  seine  Ausführung  durch  die  beteiligten  Behörden
ist  unterm  4.  August  1007  eine  besondere  Anweisung  ergangen.  Seither
sind  in  weit  über  100  Gemeinden  Ortsstatuten  zum  Schutze  des  Orts=  und
Straßenbildes  erlassen  worden;  auch  sind  die  landschaftlich  bevorzugtesten
Gegenden  namentlich  der  Mark  Brandenburg,  Hessens  und  der  Rheinprovinz