Tätigkeit auf dem Gebiete der Baupolizei. Gesetzliche Maßnahmen.
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K. Tätigkeit auf dem Gebiete der Baupolizei.
1. Gesetzliche Maßnahmen.
Umlegungsgesetz Das Gesetz vom 28. Juli 1002 mit der Novelle vom 8. Juli 1007, das
für
Frankfurta. M. als Sondergesetz für den Bereich der Stadt Frankfurt a. M. ergangen ist,
Gesetz gegen
Verunstaltung
bezweckt, durch Umlegung und Zusammenlegung von ungünstig gestalteten
Grundstücken geeignetes Baugelände neu zu erschließen. Es hat insofern
eine günstige Wirkung ausgeübt, als die Eigentümer jetzt eher geneigt sind,
freiwilligen Umlegungen zuzustimmen.
Die Befugnisse der öffentlichen Gewalt, durch die der Einzelne
von Ortschaften im ästhetischen Interesse an der Ausführung unschön wirkender Bauten geund
landschaftlich
hervor= hindert werden konnte, waren in Preußen bisher sehr eingeschränkt. Nur
ragenden
Gegenden.
in wenigen eng begrenzten Landesteilen galten besondere Vorschriften
für den Schutz der Ortschaften gegen verunstaltende Bauausführungen.
Landschaftlich hervorragende Gegenden entbehrten überhaupt jeden Schutzes
gegen Verunstaltung. Um hier Abhilfe zu schaffen, ist das Gesetz vom
15. Juli 1007 gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich
hervorragenden Gegenden ergangen.
Das Gesetz dehnt die Befugnisse, die der Baupolizei im Gebiete
des Allgemeinen Landrechts zur Verhütung grober Verunstaltung von
Straßen und Plätzen bisher schon zustanden, auf die ganze Monarchie aus;
es schafft für Gemeinden und Gutsbezirke eine Grundlage, auf der weitergehende
Ziele in ästhetischer Hinsicht, insbesondere in der Richtung des
Schutzes historisch und künstlerisch bedeutender Baulichkeiten verfolgt werden
können, und dient dem Schutze landschaftlich hervorragender Gegenden
gegen die Verunstaltung durch Bauten.
Als Richtschnur für seine Ausführung durch die beteiligten Behörden
ist unterm 4. August 1007 eine besondere Anweisung ergangen. Seither
sind in weit über 100 Gemeinden Ortsstatuten zum Schutze des Orts= und
Straßenbildes erlassen worden; auch sind die landschaftlich bevorzugtesten
Gegenden namentlich der Mark Brandenburg, Hessens und der Rheinprovinz