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Zeichnungsscheine und ein von den Gründern in beglaubigter Form
unterschriebenes Verzeichniß der sämmtlichen Aktionäre, welches die auf
jeden entfallenen Aktien sowie die auf letztere geschehenen Einzahlungen
angiebt;
3. die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichts-
raths, die in Gemäßheit des Artikels 209h erstatteten Berichte nebst
deren urkundlichen Grundlagen;
4. in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen
Genehmigung bedarf, sowie in den Fällen des Artikels 207a Absatz 2
die Genehmigungsurkunde.
In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß auf jede Aktie, soweit
nicht andere als durch Baarzahlung zu leistende Einlagen gemacht sind, der ein-
geforderte Betrag baar eingezahlt und im Besitze des Vorstandes sei. Die Ein-
forderung muß mindestens ein Viertheil des Nominalbetrages, und im Falle einer
Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag auch den Mehr-
betrag umfassen. Als Baarzahlung gilt die Zahlung in deutschem Gelde, in
Reichskassenscheinen, sowie in gesetzlich zugelassenen Noten deutscher Banken.
Die Anmeldung muß von sämmtlichen Gründern und Mitgliedern des Vor-
standes und Aufsichtsraths vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglau-
bigter Form eingereicht werden.
Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Handelsgerichte
in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
Artikel 210a.
In dem Falle, daß die Gründer nicht alle Aktien übernommen haben, beruft
das Handelsgericht ohne Verzug eine Generalversammlung der in dem Ver-
zeichnisse aufgeführten Aktionäre zur Beschlußfassung über die Errichtung der
Gesellschaft.
Die Versammlung findet unter der Leitung des Gerichts statt.
Vorstand und Aufsichtsrath haben sich über die Ergebnisse der ihnen rück-
sichtlich der Gründung obliegenden Prüfung auf Grund der Berichte (Art. 209h)
und deren urkundlichen Grundlagen zu erklären. Jedes Mitglied des Vorstandes
und des Aufsichtsraths kann bis zur Beschlußfassung die Unterzeichnung der An-
meldung zurückziehen.
Die der Errichtung der Gesellschaft zustimmende Mehrheit muß mindestens
ein Viertheil sämmtlicher in dem Verzeichnisse aufgeführten oder als Rechtsnach-
folger derselben in der Generalversammlung zugelassenen Aktionäre begreifen, und
der Betrag ihrer Antheile muß mindestens ein Viertheil des gesammten Grund-
kapitals darstellen. Die Zustimmung aller erschienenen Aktionäre ist erforderlich,
wenn die im Artikel 209 Ziffer 1 bis 5 und 209a bezeichneten Bestimmungen
des Gesellschaftsvertrages abgeändert oder die im Artikel 209 b vorgesehenen Fest-
setzungen zu Lasten der Gesellschaft erweitert werden sollen.
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