Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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(Nr.  6203)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn=Verkehrsordnung.
Vom  3.  Januar  1918.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn=Verkehrsordnung  wird  wie  folgt  geändert:

Nr.  la.  Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.  1.  Gruppe  a).
Hinter  dem  mit  „Ammonfördit“  beginnenden  Absatz  wird  nachgetragen:

Ammonfördit  F  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  2,3  Prozent
  Nitroglyzerin,  Dinitrotoluol,  Holzmehl  und  neutralen,  beständigen,
  die  Gefahr  nicht  erhöhenden  Salzen).

Ammonfördit  F1  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Nitronaphthalin,
Holzmehl,  Chlorkalium  und  höchstens  4  Prozent  Nitroglyzerin).

Gesteins=Ammonfördit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Dinitrotoluol,
  Mononitronaphthalin,  Holzmehl  und  neutralen,  beständigen,
die  Gefahr  nicht  erhöhenden  Salzen).

Hinter  dem  mit  „Detonit  14“  beginnenden  Absatz  wird  nachgetragen:

Saar=Detonit,  auch  mit  angehängten  Zahlen  oder  Buchstaben
(Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  6  Prozent  Mono=  oder
Dinitroverbindungen  der  aromatischen  Reihe,  Pflanzenmehlen,  auch
mit  höchstens  4  Prozent  gelatiniertem  Nitroglyzerin,  auch  mit
neutralen,  beständigen,  die  Gefahr  nicht  erhöhenden  Salzen).

Nr.  Id.  Verdichtete  und  verflüssigte  Gase.
Abschnitt  C.  Amtliche  Prüfung  der  Gefäße.

Zu  der  Anmerkung*)  zu  Abs.  (3)  am  Fuße  der  Seite  wird  die  Frist  für
die  Gefäße  unter  b)  von  7  auf  8  Jahre  verlängert.

Nr.  V.  Ätzende  Stoffe.

Ziffer  6  der  Eingangsbestimmungen  wird  gefaßt:

6.  Durch  Wasser  zersetzliche  Chloride,  wie  Antimonpentachlorid=Thionylchlorid,
  Chlorsulfonsäure.