Metadata : Vaterländisches Ehrenbuch II. (2)

242  IV.  Provinzialordnung.

nehmigung  des  Ministers  des  Innern  in  Betreff  der
Grundsätze  über  die  Anstellung,  Entlassung  und  Pensionirung
  der  Beamten.

§  121.  Unterläßt  oder  verweigert  ein  Provinzialverband
  die  ihm  gesetzlich  obliegenden,  von  der  Behörde
innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  festgestellten
Leistungen  auf  den  Haushaltsetat  zu  bringen  oder  außerordentlich
  zu  genehmigen,  so  verfügt  der  Oberpräsident,
unter  Angabe  der  Gründe,  die  Eintragung  in  den  Etat,
beziehungsweise  die  Feststellung  der  außerordentlichen
Ausgaben  38).  Gegen  die  Verfügung  des  Oberpräsidenten
steht  dem  Provinzialverbande  innerhalb  zwei  Wochen  die
Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.  Zur  Ausführung
  der  Rechte  des  Provinzialverbandes  kann  der
Provinziallandtag  einen  besonderen  Vertreter  bestellen.

§  122.  Auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums
kann  ein  Provinziallandtag  durch  Königliche  Verordnung
aufgelöst  werden.  Es  sind  sodann  Neuwahlen  anzuordnen,
  welche  innerhalb  drei  Monaten  vom  Tage  der  Auflösung
  an  erfolgen  müssen.  Der  neugewählte  Landtag
ist  innerhalb  sechs  Monaten  nach  erfolgter  Auflösung  zu
berufen.  Im  Falle  der  Auflösung  eines  Provinziallandtages
  bleiben  die  von  demselben  gewählten  Mitglieder
  des  Provinzialausschusses  und  der  Provinzialkommissionen
  bis  zum  Zusammentritte  des  neugebildeten
Provinziallandtages  in  Wirksamkeit.

38)  Die  Zwangsverfügung  des  Oberpräsidenten  ist  dem
Landesdirertor  zuzustellen,  und  dieser  bedarf  zur  Anfechtung
der  Verfügung  durch  die  Klage  keiner  besonderen  Legitimation.