242 IV. Provinzialordnung.
nehmigung des Ministers des Innern in Betreff der
Grundsätze über die Anstellung, Entlassung und Pensionirung
der Beamten.
§ 121. Unterläßt oder verweigert ein Provinzialverband
die ihm gesetzlich obliegenden, von der Behörde
innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten
Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich
zu genehmigen, so verfügt der Oberpräsident,
unter Angabe der Gründe, die Eintragung in den Etat,
beziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen
Ausgaben 38). Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten
steht dem Provinzialverbande innerhalb zwei Wochen die
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. Zur Ausführung
der Rechte des Provinzialverbandes kann der
Provinziallandtag einen besonderen Vertreter bestellen.
§ 122. Auf den Antrag des Staatsministeriums
kann ein Provinziallandtag durch Königliche Verordnung
aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen,
welche innerhalb drei Monaten vom Tage der Auflösung
an erfolgen müssen. Der neugewählte Landtag
ist innerhalb sechs Monaten nach erfolgter Auflösung zu
berufen. Im Falle der Auflösung eines Provinziallandtages
bleiben die von demselben gewählten Mitglieder
des Provinzialausschusses und der Provinzialkommissionen
bis zum Zusammentritte des neugebildeten
Provinziallandtages in Wirksamkeit.
38) Die Zwangsverfügung des Oberpräsidenten ist dem
Landesdirertor zuzustellen, und dieser bedarf zur Anfechtung
der Verfügung durch die Klage keiner besonderen Legitimation.