Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des zweiten Absatzes auch von den 
Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser ihre Befriedigung nicht erlangen 
können, selbständig geltend gemacht werden. Die Ersatzpflicht wird ihnen gegen- 
über dadurch nicht aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschlusse der 
Generalversammlung beruht. 
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in 
fünf Jahren. 
Dritter Abschnitt. 
Rechte und Pflichten des Vorstandes. 
Artikel 227. 
Die Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergericht- 
lich vertreten. 
Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen; diese 
können besoldet oder unbesoldet, Aktionäre oder Andere sein. 
Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungs- 
ansprüche aus bestehenden Verträgen. 
Artikel 228. 
Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nach ihrer Be- 
stellung zur Eintragung in das Handelsregister (Art. 210, 212) angemeldet 
werden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation beizufügen. 
Sie haben ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen, oder die 
Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen. 
Artikel 229. 
Der Vorstand hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Foim 
seine Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. 
Ist nichts darüber bestimmt, so ist die Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder  des 
Vorstandes erforderlich. 
Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma 
der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Unterschrift hinzufügen. 
Artikel 230. 
Die Gesellschaft wird durch die von dem Vorstande in ihrem Namen ge- 
schlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das 
Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob 
die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Ge- 
sellschaft geschlossen werden sollte. 
Artikel 231. 
Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen 
einzuhalten, welche in dem Gesellschaftsvertrage oder durch Beschlüsse der General-
	        
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