— 159 —
Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des zweiten Absatzes auch von den
Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser ihre Befriedigung nicht erlangen
können, selbständig geltend gemacht werden. Die Ersatzpflicht wird ihnen gegen-
über dadurch nicht aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschlusse der
Generalversammlung beruht.
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in
fünf Jahren.
Dritter Abschnitt.
Rechte und Pflichten des Vorstandes.
Artikel 227.
Die Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergericht-
lich vertreten.
Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen; diese
können besoldet oder unbesoldet, Aktionäre oder Andere sein.
Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungs-
ansprüche aus bestehenden Verträgen.
Artikel 228.
Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nach ihrer Be-
stellung zur Eintragung in das Handelsregister (Art. 210, 212) angemeldet
werden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation beizufügen.
Sie haben ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen, oder die
Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen.
Artikel 229.
Der Vorstand hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Foim
seine Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen.
Ist nichts darüber bestimmt, so ist die Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des
Vorstandes erforderlich.
Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma
der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Unterschrift hinzufügen.
Artikel 230.
Die Gesellschaft wird durch die von dem Vorstande in ihrem Namen ge-
schlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das
Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob
die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Ge-
sellschaft geschlossen werden sollte.
Artikel 231.
Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen
einzuhalten, welche in dem Gesellschaftsvertrage oder durch Beschlüsse der General-