Reichs-Gesetzblatt.
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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues.
S. 11.
(Nr. 1529.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen
des Gartenbaues. Vom 31. Januar 1884.
Auf Grund der Vorschrift im G. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen
des Wein= und Gartenbaues, vom 4. Juli v. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be-
stimme ich Folgendes:
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge,
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über
nachstehende Königlich preußische Eingangsstellen, nämlich:
das Hauptzollamt zu Pillau,
das Hauptsteueramt zu Königsberg in Ostpr.,
das Hauptzollamt zu Eydtkuhnen
erfolgen.
Berlin, den 31. Januar 1884.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1884. 5
Ausgegeben zu Berlin den 2. Februar 1884.