Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

Reichs-Gesetzblatt.

No.  4.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  der  Regentschaft  Tunis.  S.  9.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues.  S.  10.

 

 

 

 

 

(Nr.  1527.)  Verordnung,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  der  Regentschaft  Tunis.
Vom  21.  Januar  1884.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Tunis,
vom  27.  Juli  1883  (Reichs-Gesetztl.  S.  263)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter
  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

§.  1.

Die  dem  Konsul  des  Deutschen  Reichs  in  Tunis  für  die  Regentschaft
Tunis  zustehende  Gerichtsbarkeit  wird  vom  1.  Februar  1884  ab  mit  der  Maßgabe
  außer  Uebung  gesetzt,  daß  die  deutschen  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen
  in  der  Regentschaft  Tunis  von  diesem  Tage  ab  der  Gerichtsbarkeit  der
von  Frankreich  in  der  Regentschaft  eingesetzten  Gerichte  unterworfen  sind.

§.  2.

Die  am  1.  Februar  1884  bei  dem  Konsulargerichte  anhängigen  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten  und  Strafsachen  werden  von  diesem  nach  den  bisherigen
Vorschriften  erledigt.

Anhängige  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  können  jedoch  auf  den  übereinstimmenden
  Antrag  der  Parteien  an  die  von  Frankreich  eingesetzten  Gerichte  abgegeben
  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  21.  Januar  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

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Reichs-Gesetzbl.  1884.  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Januar  1884.