Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  42.  507

II  Personen,  die  in  Bayern  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt  haben  und  nach  Art.  1
Abs.  I  Ziff.  1  zur  Besteuerung  herangezogen  werden  können,  sind,  wenn  sie  außerhalb
Bayerns  einen  dienstlichen  Wohnsitz  haben,  an  dem  von  der  Staatsregierung  zu  bestimmenden
Orte,  sonst  am  Orte  ihres  letzten  Wohnsitzes  oder  Aufenthalts  in  Bayern  zu  veranlagen.
Personen,  die  der  Besteuerung  auf  Grund  des  Art.  2  unterliegen,  sind,  sofern  eine  von
einem  bayerischen  Gerichte  bestellte  Pflegschaft  in  Frage  ist  (Art.  2  Abs.  I  Ziff.  3),  am
Sitze  des  Pflegschaftsgerichts,  sonst  aber  dort  zu  veranlagen,  wo  der  für  die  Steuerverwaltung
etwa  bestellte  Vertreter  seinen  Wohnsitz  hat,  in  Ermangelung  eines  solchen  Vertreters  an
jenem  Orte,  woher  das  steuerbare  Einkommen  ganz  oder  zum  größeren  Teile  bezogen  wird.

III  Die  im  Art.  1  Abs.  1  Ziff.  4  bezeichneten  Steuerpflichtigen  werden  an  dem  Orte,
wo  sie  ihren  Sitz  haben,  veranlagt.  Sofern  sie  ihren  Sitz  außerhalb  Bayerns  haben,  finden
für  die  Veranlagung  die  Vorschriften  im  Abs.  II  entsprechende  Anwendung.

17  Wird  von  dem  nach  Abs.  I  dem  Pflichtigen  eingeräumten  Wahlrechte  nicht  rechtzeitig
Gebrauch  gemacht  oder  ergeben  sich  aus  anderem  Grunde  Zweifel  über  den  Ort  der  Veranlagung
  eines  Pflichtigen,  so  entscheidet  die  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  und  wenn
mehrere  Regierungsbezirke  in  Frage  kommen,  das  Staatsministerium  der  Finanzen.

V  Ist  die  Veranlagung  eines  Steuerpflichtigen  an  mehreren  Orten  erfolgt,  so  kann  die
Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  und,  wenn  mehrere  Regierungsbezirke  in  Frage  sind,  das
Staatsministerium  der  Finanzen  bestimmen,  welche  der  mehreren  Veranlagungen  zu  gelten
hat,  oder  unter  Aufhebung  der  erfolgten  Veranlagungen  eine  neuerliche  einheitliche  Veranlagung
anordnen.

V.  Die  bezüglich  des  Veranlagungsorts  weiter  erforderlichen  Bestimmungen  sind  durch  die
Staatsregierung  zu  treffen.

2.  Vorbereitung  der  Veranlagung  bis  zur  Einforderung  der  Steuererklärungen.
Art.  23.

1  Die  Gemeindebehörde  hat  vor  Beginn  des  Veranlagungsgeschäfts  eine  Nachweisung
(Personenverzeichnis)  zu  liefern,  die  Aufschluß  geben  soll:
1.  über  die  im  Gemeindebezirke  vorhandenen  Personen  mit  selbständigem  Einkommen,
2.  über  die  im  Art.  1  Abs.  I1  Ziff.  4  bezeichneten  Steuerpflichtigen,  die  in  der
Gemeinde  ihren  Sitz  haben,
3.tüber  die  außerhalb  des  Gemeindebezirkes  befindlichen  Besitzer  von  im  Gemeindebezirke
  gelegenen  Gebäuden  und  Gewerbebetrieben.
II  Zu  diesem  Behuf  erläßt  die  Gemeindebehörde  unter  Mitteilung  der  hierzu  vorgeschriebenen
Formulare  öffentliche  Aufforderung  an  die  Hausbesitzer  sowie  an  die  Haushaltungsvorstände,