Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

Reichs-Gesetzblatt.

25.

 

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Erzeugnissen  und  Geräthschaften  des  Weinbaues  in
den  deutsch  schweizerischen  Grenzbezirken.  S.  191.

 

(Nr.  1564.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Erzeugnissen  und  Geräthschaften  des
Weinbaues  in  den  deutsch-schweizerischen  Grenzbezirken.  Vom  24.  August  1884.

Gemäß  einer  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Schweizerischen  Bundesregierung
  zur  Ausführung  des  Artikels  4  der  internationalen  Reblauskonvention
vom  3.  November  1881  (Reichs-Gesetzbl.  von  1882  S.  125)  behufs  Erleichterung
des  Verkehrs  mit  Erzeugnissen  und  Geräthschaften  des  Weinbaues  in  den  Grenzbezirken
  getroffenen  Vereinbarung  bestimme  ich  auf  Grund  der  Vorschrift  im
§.  5  Ziffer  2  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  4.  Juli  v.  J.  (Reichs-Gesetzbl.
S.  153)  Folgendes:

1.  Die  Einfuhr  und  die  Ausfuhr  von  Trauben  der  Weinlese,  von  Trestern,
Kompost,  Düngererde,  gebrauchten  Weinpfählen  und  Weinstützen,
welche  aus  einem  nicht  weiter  als  fünfzehn  Kilometer  von  der  deutschschweizerischen
  Grenze  entfernten  Orte  Badens  und  Elsaß-Lothringens
einerseits  oder  der  Schweiz  andererseits  herrühren  und  nach  einem  nicht
weiter  als  fünfzehn  Kilometer  von  dieser  Grenze  entfernten  Orte  Badens
und  Elsaß-Lothringens  einerseits  oder  der  Schweiz  andererseits  bestimmt
sind,  unterliegt  nicht  den  Bestimmungen  im  §.  1  Absatz  1  und  im
§.  3  der  gedachten  Kaiserlichen  Verordnung,  vorausgesetzt,  daß  diese
Gegenstände  nicht  aus  einer  von  der  Reblaus  heimgesuchten  Gegend
herrühren.

2.

Die  Grenzzollbehörden  sind,  wenn  im  einzelnen  Falle  über  die  Herkunft
der  Sendung  Zweifel  entstehen,  befugt,  den  durch  ein  Zeugniß  der
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Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  August  1884.