Full text : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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stadt  St.  Pauli  dem  Zollgebiet  angeschlossen  würde.  Die  Zollgrenze  würde
dann  von  der  Elbe  bis  zum  Millernthor  an  die  alte  Stadtumwallung,  dem—
nächst  nördlich  an  die  unbebaute  Seite  der  Eimsbütteler  Straße  zu  verlegen
und  am  Pferdemarkt  mit  der  politischen  Grenze  zwischen  Altona  und  St.  Pauli
zu  vereinigen  sein,  in  der  Nähe  des  Bahnhofs  Schulterblatt  aber  in  die  gegen—
wärtige  Zollgrenze  einmünden.

Daß  der  Einschluß  Altonas  in  das  Zollgebiet  von  der  Zustimmung
Hamburgs  nicht  abhängig  sein  kann,  bedarf  keiner  nähern  Darlegung.  Dem
Bundesrat  wird  aber  auch  die  Befugnis  nicht  bestritten  werden  können,  den
Anschluß  der  hamburgischen  Vorstadt  St.  Pauli  oder  eines  Teils  derselben
selbst  ohne  die  Zustimmung  Hamburgs  zu  beschließen.  Nach  Art.  34  der  Reichsverfassung
  bleiben  die  Hansestädte  Bremen  und  Hamburg  mit  einem  dem  Zweck
entsprechenden  Bezirke  ihres  oder  des  umliegenden  Gebiets  als  Freihäfen  außerhalb
  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze,  bis  sie  ihren  Einschluß  in  dieselbe
beantragen.  Die  Frage,  wer  darüber  zu  entscheiden  hat,  in  welchem  Umfange
eine  Ausschließung  des  städtischen  Gebiets  aus  der  Zollgrenze  erforderlich  ist,
um  dem  Zweck  der  Freihafenstellung  zu  entsprechen,  wird  beim  Mangel  einer
bezüglichen  Anordnung  im  Art.  34  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  der  Reichsverfassung
  zu  beantworten  sein.  Der  Artikel  7  der  Verfassung  weist  der  Entscheidung
  des  Bundesrats  unter  Nr.  2  zu:

die  zur  Ausführung  der  Reichsgesetze  erforderlichen  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften

  und  Einrichtungen,  sofern  nicht  durch  Reichsgesetz

etwas  anderes  bestimmt  ist.

Zu  den  Reichsgesetzen  in  diesem  Sinne  gehört  auch  die  Reichsverfassung,
zu  den  zur  Ausführung  derselben  erforderlichen  Einrichtungen  auch  die  Verlegung
der  Zollgrenze  innerhalb  des  Bundesgebiets  in  den  durch  Art.  33,  Abs.  1,  und
Art.  34  gezogenen  Schranken.  Ein  Zweifel  hierüber  kann  um  so  weniger  bestehen,
als  dem  Bundesrat  in  Bezug  auf  die  Zölle  und  Verbrauchssteuern  bereits  durch
den  Art.  37  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  und  den  Art.  8  §  12
des  Zollvereinigungsvertrags  vom  8.  Juli  1867  das  Recht  der  Beschlußfassung
über  die  zur  Ausführung  der  gemeinsamen  Gesetzgebung  dienenden  Verwaltungsvorschriften
  und  Einrichtungen  übertragen  war,  welches  Recht  ihm  alsdann
durch  Art.  7  der  Reichsverfassung  ganz  allgemein  und  nur  mit  dem  Vorbehalte,
  daß  nicht  durch  Reichsgesetze  etwas  anderes  bestimmt  worden,  zugestanden
ist.  Dem  Bundesrat  gebührt  hiernach  auch  die  Entscheidung  darüber,  welcher
Teil  des  Hamburger  Gebiets  im  Interesse  der  Freihafenstellung  von  der  Zollgrenze
  auszuschließen  ist.  Daß  aber  zum  Zwecke  der  Freihafenstellung  Hamburgs
der  Ausschluß  der  ganzen  Vorstadt  St.  Pauli  von  der  Zollgrenze  notwendig  sei,
wird  nicht  behauptet  werden  können.  Auch  kann  die  Reichsverfassung  nicht
beabsichtigt  haben,  daß  eine  große  preußische  Stadt,  welche  im  übrigen  alle
Bedingungen  einer  befriedigenden  Existenz  und  eines  blühenden  Verkehrs  in  sich