Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XII

Artikel  11.

In  Bezug  auf  diejenigen  Erzeugnisse,  welche  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten  theils
bei  ihrer  Hervorbringung  oder  Zubereitung,  theils  unmittelbar  bei  ihrem  Verbrauche  mit
einer  inneren  Steuer-belegt  sind  (Artikel  7.  Uitt.  b.),  wird  es  von  sämmtlichen  kontrahiren.
ven  Regierungen  als  wünschenswerth  anerkannt,  hierin  eine  Uebereinstimmung  der  Gesesgebung
  und  der  Besteurungssätze  in  den  Vereinsstaaten  tbunlichst  hergestellt  zu  seben,
und  es  wird  daher  auch  ihr  Bestreben  auf  Herbeiführung  einer  solchen  Gleichmäßigkeit,
insbesondere  durch  Vereinigung  mebrerer  Staaten  zu  gleichen  inneren  Steuer-Einrichtungen
mit  oder  ohne  Gemeinschaftlichkeit  der  Steuererträge,  gerichtet  sein.  Bis  dahin,  wo  dieses
Ziel  erreicht  worden,  sollen  binsichtlich  ver  vorbemerkten  Steuern  und  des  Verkehrs  mit
den  davon  betroffenen  Gegenständen  unter  den  Vereinsstaaten,  zur  Vermeidung  der  Nachtheile,
  welche  aus  einer  Verschievenartigkeit  ver  inneren  Steuer-Systeme  überhaupt,  und
namentlich  aus  der  Ungleichbeit  ver  Steuersätze,  sowobl  für  die  Produzenten,  als  für  vie
Steuereinnahme  der  einzelnen  Vereinsstaaten  erwachsen  könnten  —  abgesehen  von  der  Besteurung
  des  im  Umfange  des  Zollvereins  erzeugten  Rübenzuckers,  weshalb  auf  die  besonders
  getroffenen  Vereinbarungen  Bezug  genommen  wird  —  folgende  Grundsätze  in  Anwendung
  kommen.

I.  Hinsichtlich  der  auslän  dischen  Erzeugnisse.

Von  allen  bei  der  Einfuhr  mit  mehr  als  15  Gr.  —  52½  Kr.  —  vom  Zenter.  belegten
  Erzeugnissen,  von  welchen  entweder  auf  vie  in  der  Zollordnung  vorgeschriebene  Weise
vargethan  wird,  daß  sie  als  auslänvisches  Ein=  oder  Durchgangsgut  die  zollamtliche  Bebaurlung
  bei  einer  Erbebungsbehörde  des  Vereins  bereits  bestanden  haben  oder  derselben  no
unterliegen,  darf  keine  weitere  Abgabe  irgend  einer  Art,  sei  es  fuͤr  Rechnung  des  Staats  oder
für  Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen,  erhoben  werden,  jedoch  —  was  das  Eingan  ggut
  betrifft  —  mit  Vorbehalt  verjenigen  inneren  Steuern,  welche  in  einem  Vereinsstaate  auf
die  weitere  Verarbeitung  oder  auf  anderweitige  Bereitungen  aus  solchen  Erzeugnissen,  ohne  Unterschied
  des  ausländischen,  inländischen  oder  vereinsländischen  Ursprungs,  allgemein  gelegt  sind.

Unter  diesen  Steuern  sind  für  jetzt  die  Steuern  von  der  Fabrikation  des  Branntweins,
  Biers  und  Essigs,  ingleichen  die  Mahl=  und  Schlachtsteuer  zu  verstehen,  welchen.
daher  das  ausländische  Getreide,  Malz  und  Vieh  im  gleichen  Maaße,  wie  das  inländische
und  vereinsländische  unterliegt.