Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Artikel, deren Einfuhr verboten ist: 
Opium, ausgenommen für medizinische Zwecke. 
Unechte Münzen aller Art. 
Verfälschte Droguen und Arzneiwaaren. 
Waffen, Munition und Kriegsmaterial, wie schweres oder leichtes Geschütz, Ku- 
geln und Hohlgeschosse, Feuerwaffen aller Art, Kartuschen und Patronen, 
Seitengewehre, Speere und Lanzen, Salpeter, Schießpulver, Schießbaumwolle, 
Dynamit und andere Erxplosionsstoffe. 
Die koreanischen Behörden werden besondere Erlaubniß für die Einfuhr 
von Waffen, Feuerwaffen und Munition zu Zwecken der Jagd oder der Selbst- 
vertheidigung ertheilen, nachdem ihnen zufriedenstellender Beweis geliefert worden 
ist, daß mit dem betreffenden Nachsuchen keine Umgehung des Einfuhrverbots 
beabsichtigt wird. 
II. Ausfuhr. 
1. Zollfreie Artikel. 
Barren, Gold= und Silber-, gereinigt. 
Münzen, Gold= und Silber= aller Art. 
Pflanzen, Bäume und Sträucher aller Art. 
Reisegepäck. 
Waarenmuster in mäßigem Umfang. 
2. Alle vorstehend nicht genannten Artikel unterliegen einem m Werthzoll von 
fünf Prozent. 
3. Die Ausfuhr von rothem Ginseng ist verboten. 
Gemerkungen zum Tarif. 
1. Bei Berechnung des Werthes der Einfuhrartikel wird der Kostenpreis derselben am 
Produktionsorte, zusätzlich der Auslagen für Fracht, Versicherung 2c. zu Grunde gelegt. 
Für die Ausfuhrartikel ist der koreanische Marktpreis maßgebend. 
2. Die Zahlung der Zölle kann sowohl in mexikanischen Dollars als in japanischen 
Silber-Yen erfolgen. 
3. Die Werthzölle des vorstehenden Tarifs sollen durch Vereinbarung zwischen den 
zuständigen Behörden beider Länder, insoweit es wünschenswerth erscheinen mag, sobald als 
möglich in feste Zölle umgewandelt werden. 
(L. S.) Ed. Jappe. 
(L. S.)  
 
	        
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