Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  88  25,  26.  115

Die  Mutter  bedarf  der  Zustimmung  des  etwa  bestellten  Beistandes,
  wenn  diesem  auch  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes
übertragen  ist.

Es  kommt  in  allen  diesen  Fällen  nicht  darauf  an,  ob  nach  dem
ausländischen  Recht  die  gleichen  Erfordernisse  bestehen.  Daher
können  sich  Fälle  ereignen,  in  denen  Frau  und  Kinder  zwar  die
fremde  St.  A.  erwerben,  aber  ihre  deutsche  nicht  verlieren,  weil  die
in  §  25  aufgestellten  Bedingungen  nicht  erfüllt  worden  sind.  Für
alle,  die  gemäß  §  19  nur  mit  Genehmigung  des  deutschen  Vormundschaftsgerichts
  entlassen  werden  können,  ist  also  zum  Verlust
der  deutschen  StA.  durch  Erwerb  einer  fremden  die  Genehmigung
des  deutschen  Vormundschaftsgerichts  nötig.  Man  wird  annehmen
müssen,  daß  §  19  hier  seinem  ganzen  Inhalt  nach  anzuwenden  sei,
daß  also  auch  das  Beschwerdeverfahren  für  §  25  ebenso  zuzulassen  sei.

6.  Schriftliche  Genehmigung.  Dies  ist  der  einzige  öal.  in  dem
das  RSt.  die  Form  der  Erklärung  regelt.  Erl.  7  zu  7

7.  Behörde  des  Heimatstaats.  Anhang.  Bei  mehrfacher  Stua.
oder  bei  Zusammentreffen  von  StA.  und  U#A.  wird  jeder  der
Bundesstaaten,  bei  der  Um  A.  das  Reich  als  Heimatstaat  gelten
müssen.  Der  Antrag  kann  also  bei  jeder  Behörde,  die  danach  in  Betracht
  kommt,  gestellt  werden.  Zweifelhaft  kann  nur  sein,  ob  man
die  Beibehaltung  auf  eine  einzelne  StA  oder  die  URA.  beschränken
könne.  Die  Zulassung  einer  solchen  Beschränkung  würde  den  Geschäftsgang
  vereinfachen,  da  der  Antragsteller  durch  ein  Verfahren
aus  §  21  zu  dem  gleichen  Ergebnisse  gelangen  kann.  Erl.  4  zu  23.

8.  Konful,  und  zwar  der  für  den  Ort  des  Wohnsitzes  oder  des
Aufenthalts  zuständige  Konful.

9.  Absatz  3.  Die  Vorschrift  soll  gegenüber  Staaten  angewendet
werden,  die  bei  Erteilung  ihrer  St  A.  Abschwörung  der  Pflichten
gegen  den  Heimatstaat  verlangen.  B.  29.

10.  Rechtsmittel.  Der  Verlust  der  St  A.  tritt  nach  §  25  kraft
Gesetzes  ein.  Rechtsmittel  sind  nicht  gewährt.  Erl.  9  zu  24.

11.  Um  A.  Der  Verlust  der  U.  tritt  unter  den  Voraussetzungen
  des  §  25  ebenfalls  ein.  S.  besonders  Erl.  3  und  6.

g  26.
Ein  militärpflichtiger  Deutscher,  der  im  Inland  weder
seinen  Wohnsitz  noch  seinen  dauernden  Aufenthalt  hat,  verliert

  seine  Staatsangehörigkeit  mit  der  Vollendung  des
8“