Reichs-Gesetzblatt.
No 14.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Prisengerichtsbarkeit. S. 49. — Gesetz, betreffend die Anfertigung und Ver-
zollung von Zündhölzern. S. 49.
(Nr. 1540.) Gesetz), betreffend die Prisengerichtsbarkeit. Vom 3. Mai 1884.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der in einem Kriege gemachten
Prisen erfolgt durch besondere Behörden (Prisengerichte).
§. 2.
Der Sitz der Prisengerichte, ihre Zusammensetzung, das Verfahren vor
denselben, sowie die Verpflichtung anderer Behörden des Reichs oder der Bundes-
staaten, in Prisensachen mitzuwirken, werden durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Mai 1884.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
9g3j!'ç—!—!,-“—..-t3t6—
(Nr. 1541.) Gesetz, betreffend die Anfertigung und Verzollung von Zündhölzern. Vom
13. Mai 1884.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Anfertigung von Zündhölzern unter Verwendung von weißem Phosphor
darf nur in Anlagen stattfinden, welche ausschließlich für die Herstellung von
Zündhölzern benutzt werden.
Reichs-Gesetzbl. 1884. 16
Ausgegeben zu Berlin den 17. Mai 1884.