Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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SI.

Die  Altdamm-Kolberger  Eisenbahngesellschaft  tritt  an  den  Preußischen
Staat  ihr  gesamtes  bewegliches  und  unbewegliches  Vermögen  mit  allen  ihr  zustehenden
  Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen  zu  vollem  Eigentum  ab.  Es
gehen  daher  außer  den  Bahnanlagen  nebst  Zubehör,  den  Dienstwohngebäuden
und  Dispositionsgrundstücken  sämtliche  Fonds  der  Gesellschaft,  die  Materialienbestände,
  die  Betriebsmittel  sowie  alle  dem  Altdamm-Kolberger  Eisenbahnunternehmen
  zustehenden  Rechte  und  Gerechtigkeiten  ohne  irgend  welche  Ausnahme
auf  den  Preußischen  Staat  über.

6#2.

Der  für  die  Abtretung  dieser  Rechte  (§  1)  vom  Staate  zu  zahlende  Kaufpreis
  beträgt  sechs  Millionen  dreitausend  Mark.

Außerdem  übernimmt  der  Staat  die  Prioritätsanleihen  sowie  alle  sonstigen
Schulden  der  Altdamm-Kolberger  Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner.

83.
Mit  dem  ersten  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrags  folgenden
Monats  erfolgt  die  Auflösung  der  Altdamm-Kolberger  Eisenbahngesellschaft.
Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Staates  von  dem  Präsidenten
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  in  Stettin  bewirkt.

4.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  vom  Tage  der  Auflösung  der  Gesellschaft  an,
den  Inhabern  von  Aktien  der  Altdamm-Kolberger  Eisenbahngesellschaft  gegen
Abtretung  ihrer  Rechte,  d.  h.  gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  nebst  zugehörigen
Gewinnanteil-  und  Erneuerungsscheinen  für  das  Jahr  vom  1.  April  1903  und
folgende,  eine  Abfindung  anzubieten,  und  zwar:

a)  für  je  vier  Stammaktien  zu  je  500  Mark  Staatsschuldverschreibungen
der  dreiprozentigen  konsolidierten  Anleihe  zum  Nennwerte  von  zweitausendsiebenhundert
  Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  April
1903  sowie  eine  bare  Zuzahlung  von  6)72  Mark  für  jede  Aktie;

ß)  für  je  zwei  Stammaktien  zu  je  1  000  Mark  Staatsschuldverschreibungen
der  dreiprozentigen  konsolidierten  Anleihe  zum  Nenmwerte  von  zweitausendsiebenhundert
  Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  April
1903  sowie  eine  bare  Zuzahlung  von  13/44  Mark  für  jede  Aktie;

I)  für  je  vier  Prioritätsstammaktien  Littera  A  und  B  zu  je  500  Mark
Staatsschuldverschreibungen  der  dreiprozentigen  konsolidierten  Anleihe
zum  Nennwerte  von  zweitausendsiebenhundert  Mark  mit  Zinsscheinen
für  die  Zeit  vom  1.  April  1903  sowie  eine  bare  Zuzahlung  von
6)7#  Mark  für  jede  Aktie.

Der  Staat  wird  in  Höhe  der  umgetauschten  Aktien  Aktionär  der  Gesellschaft
  und  übt  als  solcher  nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das  statutarische
  Stimmrecht  aus.

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