Reichs-Gesetzblatt
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Inhalt: Gesetz, betreffend die zur Erforschung der Cholera nach Egypten und Ostindien entsandte wissenschaftliche
Kommission. S. 51. — Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und. Geräth-
schaften des Weinbaues in den deutsch französischen Grenzbezirken. S. 51. — Bekanntmachung,
betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 52.
(Nr. 1542.) Gesetz, betreffend die zur Erforschung der Cholera nach Egypten und Ostindien
entsandte wissenschaftliche Kommission. Vom 27. Mai 1884.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Zur Verleihung von Belohnungen an die Mitglieder der wissenschaftlichen
Kommission, welche im Jahre 1883 behufs Erforschung der Cholera nach
Egypten und Ostindien entsendet worden ist, wird dem Kaiser eine Summe von
135 000 Mark zur Verfügung gestellt.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, diesen Betrag aus den bereitesten Mitteln
des Reichshaushalts zu entnehmen und als außeretatsmäßige Mehrausgabe zu
verrechnen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Mai 1884.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
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(Nr. 1543.) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und Geräthschaften des
Weinbaues in den deutsch französischen Grenzbezirken. Vom 24. Mai 1884.
Gemäß einer zwischen dem Deutschen Reich und der Regierung von Frankreich
zur Ausführung des Artikels 4 der internationalen Reblaus-Konvention vom 3. No-
vember 1881 (Reichs-Gesetzbl. von 1882 S. 125) behufs Erleichterung des
Reichs- Gesetzbl. 1884. 17
Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1884.