Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  93

lichen  Erlaubnißscheine  zum  Kleinhandel  mit  Getraͤnken  und  zum  Betriebe  von  Gast=  und  Schankwirthschaften.
  (A.  K.  O.  v.  7.  Febr.)  35.  18.  —  siehe  auch  Gebuͤhren-Freiheit  und  Gebuͤhren-Taxe.

Staatsdiener,  (Staatsbeamte),  Koͤnigliche,  Untersuchung,  Ruͤge  und  Bestrafung  der  von  denselben
aus  Veranlassung  ihrer  amtlichen  Wirksamkeit  veruͤbten  Ehrenkraͤnkungen.  (G.  v.  25.  April.)  35.  50.
(siehe  auch  Injurien.)  —  dieselben  sind  von  der  Verpflichtung,  unbesoldete  Stadtämter  zu  übernehmen,
  befreit.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  31.  —  bedürfen  zur  Annahme  solcher  Aemter  der
Erlaubniß  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  und  der  Regierung;  ebendas.  —  diese  Erlanbniß  kann
im  Interesse  des  Dienstes  auch  wieder  zurückgenommen  werden.  (ebendas.)  —  besoldete,  hinsichtlich
deren  Beiträge  zu  den  städtischen  Gemeinde-Abgaben  und  basten  sollen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom
11.  Juli  1822.  99.  1—  7.  und  6.9  —12.  angewendet  werden.  (K.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  15.—  (desgl.
A.  K.  O.  v.  #  Jul.  1832.  zu  F.  41.  der  Städte-Ord.  v.  19.  Novbr.  1808.)  32.  18  1.  (siehe  auch
Gemeinde,  Abgaben.)  —  dieselben  bleiben  dadurch  von  persönlichen  Kommunaldiensten  befreit.
(R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  15.  —  zugleich  Bürger,  Grundeigenthümer  oder  Gewerbetreibende,
haben  sie  aber  die  Befugniß,  Stellvertreter  zu  bestellen,  oder  dafür  Geldvergütigung  zu  leisten;
ebendas.  —  siehe  auch  Beamte.

Staatsdienst,  Ausschließung  von  demselben  wegen  Theilnahme  an  unerlaubten  Verbindungen.  (Bundesbeschluß
  v.  11.  Novbr.  1831  und  Allerh.  Bekannemach.  desselben  v.  5.  Dezbr.)  35.  291.  —  siehe
auch  Verbindungen,  desgl.  Anstellungen.

Staatsgut,  verheimlichtes,  in  der  Rheinprovinz,  auf  dasselbe  finden  die  Pesimmungen  wegen  Präklusion
  fiskalischer  Ansprüche  keine  Anwendung.  (G.  v.  18.  Dezbr.  1831.)  32.

Staatshaushalt,  allgemeiner  Ekat  desselben  für  das  Jahr  1632.)  vom  25.  ¶bruar  1832.  und
dessen  Bekanntmachung  durch  die  Allerhöchste  Kabinets-Order  von  demselben  Tage,  32.  65’—  67
—  deögl.  für  dat  Jahr  1835.  (v.  S.  Mai.)  35.  61  —63.

Staatöschulden,  siehe  Hauptverwaltung  derselben.

Staatsverbrechen,  in  wiefern  dem  Kammergerichte  deren  Untersuchung  und  Bestrafung,  als  dem
dazu  bis  auf  Weiteres  ausschließlich  besti  ten  Gerichtshofe,  zusteht.  (A.  K.  D.  v.  25.  April.)  35.A  47.
—  der  Beamten  in  der  Rheinprovinz,  Untersuchungs=  und  Strafverfahren  rücksichtlich  derselben.
(A.  K.  O.  v.  2.  Aug.)  34.  118.

Stpcner.  öffentliche,  die  Verbindlichkeit,  solche  anzunehmen,  bezieht  sich  nur  auf  die  unbesoldeten;
  zu  Annahme  besoldeter  Stadtämter  findet  eine  solche  nicht  Statk.  (A.  K.  O.  v.  Jul.  1832.
zu  §.  191.  der  Städte-Ord.  v.  19.  Novbr.  1808.)  32.  191.  —  unbesoldete,  sind  in  der  Regel  alle
Bürger  zu  übernehmen,  und  wenigstens  drei  Jahre  zu  verwalten  verbunden.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)
31.  31.  —  Niederlegung  derselben  nach  Ablauf  dieser  Frist,  und  dreisährige  Befreiung  von  der
Annahme  neuer  Aemter  und  Austräge;  ebendas.  —  Fortdauernde  Krankheiten,  Geschäfte,  die  längere
Reisen  norhwendig  machen,  und  ein  Alter  über  sechszig  Jahre  befreien  von  dieser  Verpflichtung;
ebendas.  31.  31.  —  desgl.  sind  Staatsdiener,  Justiz-Kommissarien,  Advokaken,  Patrimonial-  Richter,
Geistliche,  Schullehrer  und  Medizinalpersonen  von  deren  Uebernahme  befreit;  ebendas.  31.  31.—  zur
Uebernahme  derselben  bedürfen  Staacsdiener,  Patrimonial,  Richter,  Geistliche  und  Schullehrer  der
Erlaubniß  ihrer  Dienstbehörde  und  der  Regierung;  ebendas.  31.  31.  —  diese  Erlaubniß  kann  im
Interesse  des  Seaats=  oder  Kommunaldienstes  auch  wieder  zurückgenommen  werden;  ebendaf.  31.  31.
—  Strafbarkeit  der  beharrlichen  Weigerung  zur  Uebernahme  derselben  Seitens  der  dazu  Verpflichteken;
  ebendas.  31.  32.  —  wer  eins  derselben  schen  bekleidet,  kann  nicht  gezwungen  werden,  noch
eine  neue  Stelle  zu  übernehmen;  ebendas.  31.  31.  —  besoldete,  zu  deren  Annahme  sind  Pensionaire
nur  verbunden,  wenn  solche  dem  frühern  Dienstverhältnisse  gleich  oder  ähnlich  sind.  (R.  St.  O.  v.
17.  März.)  31.  25.

Stadtbezirke,  Umfang  derselben.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  11.  —  Vereinigung  und  Trennung
der  von  der  Kädcischen  Feldmark  umschlossenen,  oder  damit  in  Verbindung  stehenden,  oder  bisher
dazu  gehörigen  Grundstücke;  ebendas.  —  deren  Feststellung  durch  Einverleibung  oder  Trennung
von  Vorstddten  oder  einzelnen  Etablissements.  (V.  v.  17.  März.)  31.  40.

Staͤdte,