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der ersten elf Jahre sind die Zinsen des Reservefonds dem letzteren solange weiter
zuzuschlagen, bis dieser den doppelten Jahresbedarf erreicht hat. Ist das letztere
der Fall, so können die Zinsen insoweit, als der Bestand des Reservefonds den
laufenden doppelten Jahresbedarf übersteigt, zur Deckung der Genossenschaftslasten
verwendet werden.
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Genossenschaftsversamm—
lung jederzeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen, sowie bestimmen,
daß derselbe über den doppelten Jahresbedarf erhöht werde. Derartige Beschlüsse
bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.
In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung
des Reichs-Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichenfalls auch
den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt
alsdann nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts.
§. 19
Das Statut kann die Zusammensetzung der Genossenschaftsversammlung
aus Vertretern, die Eintheilung der Berufsgenossenschaft in örtlich abgegrenzte
Sektionen, sowie die Einsetzung von Vertrauensmännern als örtliche Genossen-
schaftsorgane vorschreiben. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, so ist darin
zugleich über die Wahl der Vertreter, über Sitz und Bezirk der Sektionen, über
die Bildung der Sektionsvorstände und über den Umfang ihrer Befugnisse, so-
wie über die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, die Wahl der letzteren
und ihrer Stellvertreter und den Umfang ihrer Befugnisse Bestimmung zu treffen.
Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, sowie die Wahl der
letzteren und ihrer Stellvertreter kann von der Genossenschaftsversammlung dem
Genossenschaftsvorstande übertragen werden.
§. 20.
Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des
Reichs-Versicherungsamts.
Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Genehmigung versagt
wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Zustellung an
den provisorischen Genossenschaftsvorstand (§. 16), die Beschwerde an den Bundes-
rath statt.
Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird die Ver-
sagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath aufrecht erhalten, so hat
das Reichs-Versicherungsamt innerhalb vier Wochen die Mitglieder der Genossen-
schaft zu einer neuen Genossenschaftsversammlung behufs anderweiter Beschluß-
fassung über das Statut einzuladen. Wird auch dem von dieser Versammlung
beschlossenen Statut die Genehmigung endgültig versagt, so wird ein solches von
dem Reichs-Versicherungsamt erlassen.
Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs-Ver-
sicherungsamts, gegen deren Versagung binnen einer Frist von vier Wochen die
Beschwerde an den Bundesrath zulässig ist.
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