Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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der ersten elf Jahre sind die Zinsen des Reservefonds dem letzteren solange weiter 
zuzuschlagen, bis dieser den doppelten Jahresbedarf erreicht hat. Ist das letztere 
der Fall, so können die Zinsen insoweit, als der Bestand des Reservefonds den 
laufenden doppelten Jahresbedarf übersteigt, zur Deckung der Genossenschaftslasten 
verwendet werden. 
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Genossenschaftsversamm— 
lung jederzeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen, sowie bestimmen, 
daß derselbe über den doppelten Jahresbedarf erhöht werde. Derartige Beschlüsse 
bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. 
In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung 
des Reichs-Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichenfalls auch 
den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt 
alsdann nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts. 
 §. 19 
Das Statut kann die Zusammensetzung der Genossenschaftsversammlung 
aus Vertretern, die Eintheilung der Berufsgenossenschaft in örtlich abgegrenzte 
Sektionen, sowie die Einsetzung von Vertrauensmännern als örtliche Genossen- 
schaftsorgane vorschreiben. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, so ist darin 
zugleich über die Wahl der Vertreter, über Sitz und Bezirk der Sektionen, über 
die Bildung der Sektionsvorstände und über den Umfang ihrer Befugnisse, so- 
wie über die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, die Wahl der letzteren 
und ihrer Stellvertreter und den Umfang ihrer Befugnisse Bestimmung zu treffen. 
Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, sowie die Wahl der 
letzteren und ihrer Stellvertreter kann von der Genossenschaftsversammlung dem 
Genossenschaftsvorstande übertragen werden. 
§. 20. 
Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des 
Reichs-Versicherungsamts. 
Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Genehmigung versagt 
wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Zustellung an 
den provisorischen Genossenschaftsvorstand (§. 16), die Beschwerde an den Bundes- 
rath statt. 
Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird die Ver- 
sagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath aufrecht erhalten, so hat 
das Reichs-Versicherungsamt innerhalb vier Wochen die Mitglieder der Genossen- 
schaft zu einer neuen Genossenschaftsversammlung behufs anderweiter Beschluß- 
fassung über das Statut einzuladen. Wird auch dem von dieser Versammlung 
beschlossenen Statut die Genehmigung endgültig versagt, so wird ein solches von 
dem Reichs-Versicherungsamt erlassen. 
Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts, gegen deren Versagung binnen einer Frist von vier Wochen die 
Beschwerde an den Bundesrath zulässig ist. 
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