Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus 
welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Eine Wiederwahl 
kann abgelehnt werden. 
Genossenschaftsmitglieder, welche eine Wahl ohne solchen Grund ablehnen, 
können auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung für die Dauer der Wahl— 
periode zu erhöhten Beiträgen bis zum doppelten Betrage herangezogen werden. 
Das Statut kann bestimmen, daß die von den Unternehmern bevollmäch- 
tigten Leiter ihrer Betriebe zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauens- 
männern gewählt werden können. 
§. 25. 
Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauensmänner verwalten ihr 
Amt als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch das Statut eine Entschädi- 
gung für den durch Wahrnehmung der Genossenschaftsgeschäfte ihnen erwachsenden 
Zeitverlust bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von der Genossenschaft 
ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nach festen, von der Ge- 
nossenschaftsversammlung zu bestimmenden Sätzen. 
§. 26. 
Die Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauensmänner haften der Ge- 
nossenschast für getreue Geschäftsverwaltung, wie Vormünder ihren Mündeln. 
Mitglieder der Vorstände, sowie Vertrauensmänner, welche absichtlich zum 
Nachtheil der Genossenschaft handeln, unterliegen der Strafbestimmung des §. 266 
des Strafgesetzbuchs. 
 §.27. 
Solange die Wahl der gesetzlichen Organe einer Genossenschaft nicht zu 
Stande kommt, solange ferner diese Organe die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder 
statutarischen Obliegenheiten verweigern, hat das Reichs-Versicherungsamt die 
letzteren auf Kosten der Genossenschaft wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahr— 
nehmen zu lassen. 
Bildung der Gefahrenklassen. 
§. 28. 
Durch die Genossenschaftsversammlung sind für die zur Genossenschaft ge- 
hörigen Betriebe je nach dem Grade der mit denselben verbundenen Unfallgefahr 
entsprechende Gefahrenklassen zu bilden und über die Höhe der in denselben zu 
leistenden Beiträge (Gefahrentarif) Bestimmungen zu treffen. 
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann die Aufstellung und 
Aenderung des Gefahrentarifs einem Ausschusse oder dem Vorstande übertragen 
werden. 
Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs bedarf der Genehmi- 
gung des Reichs-Versicherungsamts. Wird ein Gefahrentarif von der Genossen-
	        
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