Metadata : Geschichte der Hohenzollern.

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Gesuche  um  Ertheilung  der  nach  der  Verordnung  vom  24.  Maͤrz  1824  fuͤr
Neubruͤche  zu  bewilligenden  zwoͤlfjaͤhrigen  Zehentfreiheit  fuͤr  ausgestockte  Waldboͤden
zuruͤckzuweisen,  da  diese  Verordnung  ausdruͤcklich  nur  Grundstuͤcke,  welche  bisher
unbenuͤtzt  gewesen,  als  solche  bezeichnet,  welchen  eine  solche  Freiheit  einzuraͤumen  sey,
auch  fuͤr  die  Beguͤnstigung  der  Ausstockung  von  Waldboͤden  offenbar  dieselben  Gruͤnde
nicht  sprechen,  vielmehr  haͤufig  die  Beschraͤnkung  derselben  durch  die  Verhaͤltnisse
geboten  ist.

Da  übrigens  auch  früher  schon  gewöhnlich  einige  Jahre  lang  von  dem  Zehenr-Bezuge
  aus  ausgerodeten  Waldstücken  abgestanden  worden  zu  seyn  scheint,  so  wird
die  Finanzkammer  ermächtigt,  auf  die  Bitte  der  Grundbesiher  auch  solche  Neubrüche
von  der  Zehentreichung  zwei  bis  drei  Jahre  lang  frei  zu  lassen.

10)  Erlaß  des  K.  Finanz-Ministerium  an  die  K.  Finanzkammern,
Lom  11.  März  1828,  .

betreffend:  die  Zehentfreiheit  von  Neubrüchen,  die  als  Wechselfelder  gebaut  werden.

Der  Finanzbammer  wird  auf  den  Bericht  vom  —,  betreffend  die  Zehenrfreiheit
von  Reubrüchen,  welche  als  Wechselfelder  gebaut  werden,  zu  erkennen  gegeben,
daß  nach  den  vorliegenden  Bestimmungen  den  Besitzern  von  Renubrüchen  bei
Ertheilung  einer  Zehentfreiheit  auf  gewisse  Jahre  die  Bedingung,  daß  diese
Neubrüche  niemals  als  Wechselfelder  benützt  werden  sollen,  nicht  wohl  auferlegt
werden  bann,  daß  jedoch  der  Natur  der  Sache  nach  die  bewilligten  Freifahre  von  der
Zeit  des  ersten  Neubruches  an  zu  berechnen  sind,  und  daher  zu  laufen  fortfahren,
ohne  Unterschied,  ob  innerhalb  derselben  diese  Neubrüche  fortwährend  jährlich  gebaur,
oder  theilweise  als  Wechselfelder  unbebaut  geblieben  sind.

A)  Erlaß  des  K.  Finanz-Ministerium  an  die  K.  Finanzkammern,
vom  28.  April  1829,

betreffend:  die  Auflegung  von  Grundziusen  in  gutsherrlichen  Orten.

Aus  den  von  den  Finanzkammern  eingezogenen  Berichten  hat  das  Finanz-Ministerium
  ersehen,  daß  auch  in  solchen  Bezirken  und  Ortschaften,  in  welchen  der
Krone  die  Grundherrlichkeit  nicht  zusteht,  von  einigen  Kameralämtern  Grundzinse