Besondere Beilage zu No 5 des Reichs-Gesetzblatts.
Bekanntmachung,
betreffend die
Zulassungsfristen für ältere Maaße, Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen.
Vom 30. Dezember 1884.
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August
1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 473) und der Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 30. Oktober 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 215) erläßt die Kaiserliche Normal-
Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:
Artikel 1.
Bis zum 31. Dezember 1886 werden zur Aichung und Stempelung, bis
zum 31. Dezember 1896 zur Wiederholung der Aichung und Stempelung alle
Maaße und Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen zugelassen, welche nur die
folgenden Abweichungen von den geltenden Vorschriften erkennen lassen, im Uebrigen
aber den letzteren vollständig entsprechen:
I. Längenmaaße.
a. Längenmaaße, welche in der Angabe der Gesammtlänge mit einer der
folgenden Bezeichnungen versehen sind: Dekameter, Dezimeter und Centimeter.
b. Längenmaaße von 10 Meter Länge, welche außer der metrischen Be-
zeichmung den Namen „Kette“ enthalten.
c. Längenmaaße, welche außer der metrischen Bezeichnung den Namen
„Stab“ enthalten.
II. Flüssigkeitemaaße.
a. Cylindrische Flüssigkeitsmaaße von 1/8, 1/16, 1/32 Liter Raumgehalt, wenn
die Durchmesser derselben folgende Grenzwerthe einhalten:
bei 1/8 Liter Raumgehalt 47 bis 42 Millimeter,
"1/16 " 38 34
1/32 " 31 " 28 "
Reichs-Gesetzbl. 1885. 3. a