58 III. Die sächsischen Staatsbehörden. A. Justizwesen.
seine Verhaftung oder Freilassung Beschluß faßt) —
genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage,
so erhebt die Staatsanwaltschaft diese entweder — so
bei schwierigen oder bedeutenderen Sachen — durch
einen Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung oder
durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem Gerichte;
andernfalls verfügt sie die Einstellung des Verfahrens.
Die Voruntersuchung wird vom Untersuchungerichter
geführt. — Aeben der öffentlichen Klage gibt es eine
Privatklage, die aber nur bei den auf Antrag strafbaren
Beleidigungen und Körperverletzungen vom Verletzten
erhoben werden kann. — Nachdem das Gericht
auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft hin das
Hauptverfahren eröffnet hat und die nötigen Vorbereitungen
zur Hauptverhandlung getroffen worden sind,
erfolgt diese in Gegenwart des Gerichts, des Staats-(Amts-)
Anwaltes, des Angeklagten und eines Gerichtsschreibers.
An die Vernehmung des Angeklagten zur
Sache schließt sich die Beweisaufnahme, die auf die
sämtlichen vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen,
sowie auf alle anderen zur Stelle gebrachten Beweismittel
(Augenscheinsobjekte usw.) erstrecht werden muß.
Die Zeugen werden einzeln und unter Eid vernommen;
von der Zeugenpflicht befreit sind nahe Verwandte,
Ehegatten, Verlobte, desgleichen sind Geistliche, Arzte,
Rechtsanwälte und Beamte in Ansehung dessen zur
Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, was ihnen in
Ausübung ihres Berufes anvertraut worden ist.
Nach der Beweisaufnahme erhalten die Staatsanwaltschaft
und der Angeklagte und sein Verteidiger
zu ihren Anträgen und Ausführungen das Wort; das
letzte Wort hat der Angeklagte. Die Hauptverhandlung
schließt mit der Fällung des Urteils. Das Gericht
urteilt auf Grund seiner freien, aus der Verhandlung
geschöpften Aberzeugung; die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen entscheidet; jede dem Angeklagten nachteilige
Entscheidung, die die Schuldfrage betrifft, bedarf einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen.