Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

Reichs-Gesetzblatt 
No 2. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für das Etatsjahr 1884/85. 
S. 3. — Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter. S. 5. 
  
  
  
(Nr. 1578.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 
das Etatsjahr 1884/85. Vom 23. Januar 1885. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- 
Etat für das Etatsjahr 1884/85 wird 
- in Ausgabe 
auf 180 000 Mark an einmaligen Ausgaben, 
und 
in Einnahme 
auf 180 000 Mark 
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 2. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 125) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85 hinzu. 
§. 2. 
Die Mittel zur Bestreitung des im §. 1 bezifferten Bedarfs sind, soweit 
dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur 
Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Bei- 
träge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Januar 1885. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
Reichs-Gesetztl. 1885. 2 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Januar 1885.
	        
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