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Reichs-Gesetzblatt.
№ 8.
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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf Malz, Schaumweine
und Mühlenfabrikate aus Getreide etc. S. 21.
(Nr. 1589.) Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf
Malz, Schaumweine und Mühlenfabrikate aus Getreide etc. Vom 21. Fe-
bruar 1885.
Nachdem der Reichstag bei der zweiten Lesung des Entwurfs eines Gesetzes,
betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879, die Eingangs-
zölle von den nachbenannten Gegenständen der Nummern 9 und 25 des Zolltarifs
in folgender Weise genehmigt hat:
1. Malz ................ ................ 2,40 Mark
2. Schaumweine . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . .. 80,00 Mark für
3. Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, — 100
nämlich: geschrotene oder geschälte Körner, Kilo-
Graupe, Gries, Grütze, Mehl, gewöhnliches Back- gramm,
werk (Bäckerwaare) .. . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 7,50 Mark,
werden diese Eingangszölle hiermit auf Grund des Gesetzes vom 20. Februar 1885,
betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs (Reichs-
Gesetzbl. S. 15), in vorläufige Hebung gesetzt.
Berlin, den 21. Februar 1885.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1885. 8
Ausgegeben zu Berlin den 22. Februar 1885.