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(Nr. 1579.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1883 über die
Krankenversicherung der Arbeiter. Vom 28. Januar 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragraph.
Mitgliedern solcher bestehenden Hülfskassen der im §. 75 des Kranken-
versicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) bezeichneten
Art, welche am 1. Dezember 1884 den daselbst festgesetzten Anforderungen noch
nicht genügt, aber bereits vor diesem Tage die zur Erfüllung dieser Anforderungen
erforderliche Abänderung ihrer Statuten mit dem Antrage auf fernere Zulassung
oder Genehmigung bei der zuständigen Stelle eingebracht haben, ist, sofern sie
der Kasse schon vor dem 1. Dezember 1884 angehört haben, der Austritt aus
derjenigen Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau- oder Innungs-Krankenkasse, welcher
sie auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes vermöge ihrer Beschäftigung an-
gehören, auch im Laufe des Rechnungsjahres und ohne die §§. 19, 63, 72,
73 a. a. O. vorgeschriebene Kündigung zu gestatten, wenn
1. die Hülfskasse, welcher sie angehören, die fernere Zulassung oder Ge-
nehmigung auf Grund abgeänderter Statuten, nach welchen sie den
Anforderungen des §. 75 a. a. O. genügt, bis zum 1. Juli 1885 erwirkt,
2. der Austritt innerhalb vier Wochen nach erfolgter fernerer Zulassung
oder Genehmigung der Kasse bei der zuständigen Stelle angemeldet wird.
Der Austritt ist in diesem Falle mit dem auf die Anmeldung folgenden
Zahlungstermine für die Kassenbeiträge zu gestatten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Januar 1885.
L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.