Inhaltsverzeichnis : Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

—  120  —

§  25.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  wird  bestraft:
1.  wer  den  §§  12  bis  16,  §  17  Abs.  1  zuwiderhandelt
2.  wer  den  auf  Grund  des  §  20  hinsichtlich  der  Beschäftigung  eigener
Kinder  endgültig  ergangenen  Verfügungen  oder  den  auf  Grund  des
§  17  Abs.  2  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandelt.
Im  Falle  gewohnheitsmäßiger  Zuwiderhandlung  kann  auf  Haft  erkannt
werden.
§ 26.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  werden  Arbeitgeber  bestraft,  welche
es  unterlassen,  den  durch  §  10  für  sie  begründeten  Verpflichtungen  nachzukommen.

§ 27.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  wird  bestraft:
1.  wer  entgegen  der  Bestimmung  des  §  11  Abs.  1  ein  Kind  in  Beschäftigung
  nimmt  oder  behält;
2.  wer  der  Bestimmung  des  §  11  Abs.  3  in  Ansehung  der  Arbeitskarten
zuwiderhandelt.
§ 28.
Die  Strafverfolgung  der  im  §  24  bezeichneten  Vergehen  verjährt  binnen
drei  Monaten.
§ 29.
Die  Bestimmungen  des  §  151  der  Gewerbeordnung  finden  Anwendung.

VI.  Schlußbestimmungen.
§ 30.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  stehen  weitergehenden  landesrechtlichen
Beschränkungen  der  Beschäftigung  von  Kindern  in  gewerblichen  Betrieben  nicht
entgegen.

§ 31.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1904  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  30.  März  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Posadowsky.