thumbs : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Nach  dem  Schlusse  der  ersten  Berathung  stellt  der  Präsident  mit  Zuziehung  der
Secretäre  und,  wenn  ein  Bericht  eines  Ausschusses  vorliegt,  auch  des  Referenten,  die
gefaßten  Beschlüsse  zusammen,  falls  durch  dieselben  Abänderungen  der  Vorlage  statt—
gefunden  haben.

Diese  Zusammenstellung  bildet  die  Grundlage  der  zweiten  Berathung.  Wenn  keine

Abänderungen  in  erster  Berathung  beschlossen  worden,  dient  die  unveränderte  Vorlage
als  Grundlage  der  zweiten  Berathung.

&  23.  Die  zweite  Berathung  erfolgt  frühestens  am  ersten  Tage  nach  dem  Abschlusse
der  ersten  Berathung,  beziehungsweise  nach  der  Vertheilung  der  Zusammenstellung,  so
daß  zwischen  dieser  und  der  Vertheilung  ein  voller  Tag  liegt.

Hierbei  fungirt  kein  Referent,  auch  wenn  die  erste  Berathung  auf  Grund  eines
Ausschußberichts  erfolgte.

Abänderungsvorschläge  zu  einzelnen  Artikeln  können  in  der  Zwischenzeit  und  im
Laufe  der  Verhandlung  eingebracht  werden.  Sie  bedürfen  der  Unterstützung  von  10
Mitgliedern.

Bei  dieser  Berathung  fällt  die  Vorberathung  über  das  Ganze  weg.  Die  Discussion
erfolgt  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen,  welche  bei  der  ersten  Berathung  gelten.

&  24.  Am  Schlusse  der  Berathung  wird  über  die  Annahme  oder  Ablehnung  des
Gesetzentwurfs  abgestimmt.  Sind  Verbesserungsanträge  angenommen  worden,  so  kann

der  Präsident  nach  seinem  Ermessen  die  Schlußabstimmung  aussetzen,  bis  das  Directorium
  die  Beschlüsse  zusammengestellt  hat.

6#25.  Die  Synode  kann,  wie  am  Schlusse  der  ersten  (8§  20),  so  in  jedem  Stadium
einer  folgenden  Berathung  bis  zum  Beginne  der  Fragstellung  den  Gesetzentwurf  oder
einen  Theil  desselben,  sowie  überhaupt  jeden  Berathungsgegenstand,  zur  Berichterstattung
an  einen  Ausschuß  verweisen.

§  26.  Alle  Mitglieder  der  Synode  sind  berechtigt,  selbstständige,  mit  keinem  anderen
  Berathungsgegenstande  in  Verbindung  stehende  Anträge  schriftlich  einzubringen,  wobei
  aber  eine  mündliche  Begründung  nicht  statthaft  ist.

Ueber  jeden  solchen  Antrag,  nachdem  derselbe  gedruckt  in  die  Hände  der  Mitglieder
gekommen  und  auf  die  Tagesordnung  gebracht  ist,  erhält  der  Antragsteller  das  Wort
zur  Begründung.  An  diese  Begründung  schließt  sich  die  Berathung  und  Beschlußfassung
über  denselben.

Uebrigens  finden  alle  Bestimmungen,  welche  über  die  Behandlung  von  Gesetzentwürfen
  gelten,  auch  hier  Anwendung,  zweimalige  Berathung  und  Beschlußfassung  aber

nur  dann,  wenn  solche  ausdrücklich  vor  der  ersten  Abstimmung  von  der  Synode  beschlossen
  worden  ist.

1871.  17

Zweite
Berathung.

Abstimmung.

Ueberweisung
an  einen

Ausschuß.

Selbstständige
Anträge.