Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe. 239
2) Wenden wir uns nun den Ersatzansprüchen des Beschenkten
zu, so könnte es auf den ersten Blick verwundern, daß ihre Verjährung
gegenüber dem Schenker, der einen Mangel der geschenkten Sache arglistig
verschwiegen hat, vom Gesetzgeber nicht in ähnlicher Weise geregelt wurde,
wie dies beim Kaufe der Fall ist. Denn die §§ 516—534 enthalten eine
Bestimmung über die Verjährung der Ersatzansprüche des Beschenkten überhaupt
nicht. Allein diese scheinbare Lücke gegenüber den Verjährungsvorschriften
beim Kaufe erklärt sich einfach daraus, daß der Ersatzanspruch
des Käufers keineswegs eine Arglist des Verkäufers zur Voraussetzung hat
(ogl. z. B. die allgemeine Bestimmung des § 459), während eine Ersatzpflicht
des Schenkers überhaupt nur dann gegeben ist, wenn derselbe gegenüber
dem Beschenkten einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Im ersteren
Falle bedarf es daher, wenn für den Ersatzanspruch gegen den arglistigen
Schenker nicht die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten, sondern die
regelmäßige von 30 Jahren zur Anwendung kommen soll, eines ausdrücklichen
Vorbehalts. Für die Regelung der Verjährung des dem Beschenkten
zustehenden Ersatzanspruchs fällt diese Nothwendigkeit weg; hier
genügt, nachdem das Gesetz nur eine Ersatzpflicht wegen arglistigen Stillschweigens
kennt, das Fehlen jeder ausdrücklichen Sonderbestimmung, um
die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren in Kraft treten zu lassen.
3) Aehnlich verhält es sich mit der Verjährung des Anspruchs des
Miethers gegen den Vermiether, wenn dieser arglistig einen Mangel der
vermietheten Sache verschwiegen hat. Der § 558 kennt zwar eine 6 monatliche
Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Miethers. Wenn trotzdem kein
ausdrücklicher Vorbehalt die Verjährung der Ersatzansprüche gegen den arglistigen
Vermiether auf 30 Jahre festsetzt, so erklärt sich dies zur Genüge
hieraus, daß jener in 6 Monaten verjährende Anspruch sich ausschließlich
auf den Ersatz der von dem Miether auf das Miethobjekt gemachten Aufwendungen
und auf die Befugniß zur Wegnahme der von ihm an der Sache
angebrachten Einrichtungen bezieht (§ 547). Für die Verjährung des
Ersatzanspruchs des Miethers wegen Mängel des Miethobjekts enthält
weder § 558, noch einer der folgenden Paragraphen eine ausdrückliche
Vorschrift, so daß es damit ganz von selbst bei der allgemeinen Verjährungsfrist
von 30 Jahren bleibt.
III. Wenn auch das BGB. als modernes Gesetzgebungswerk den Gedanken
der Vertragsfreiheit im Prinzip anerkannt hat, so finden sich doch
zahlreiche Bestimmungen, welche im Interesse der Sicherung und Wahrung
von Treu und Glauben im Rechtsverkehre gewissen der allgemeinen Moral
widersprechenden Vereinbarungen der Parteien die Rechtsverbindlichkeit
und Gültigkeit benehmen. Es ist nur zu begrüßen, daß auch in dieser
Hinsicht dem unreellen Kontrahenten, welcher durch Arglist die Schädigung
*