90 Auspfändung. Anspruch a. d. Erlös d. Mobilien.
juristische Persönlichkeit?) ist, welche sich einerseits
von dem Gemeindeschuldner und anderseits von den
einzelnen Gläubigern deutlich unterscheidet. Das vergantete
Vermögen gehört zwar nach wie vor dem Kridare,
allein die behufs Verwaltung und Flüssigmachung desselben
nöthigen Rechtsgeschäfte erfolgen nicht im Namen
und Interesse des Kridars sondern in dem der
Gantmasse, sie verpflichten und berechtigen auch nicht
die Person des Kridars, sondern nur dessen Vermögen
bezw. die Gantmasse. Anderseits tritt die Gantmasse
auch unabhängig von den Anträgen der einzelnen Gläubiger
und schon zu einer Zeit handelnd auf, wo die
Gläubiger noch gar nicht bekannt sind, geschweige
denn zu einer kompakten Verbindung sich vereinigt
haben. Die Frage der Konstruktion dieser juristischen
Person, d. h. die Frage, ob als Substrat derselben
das gemeinschuldnerische Vermögen oder aber die
Gesammtheit der Gläubiger anzunehmen ist, würde
zu weit führen, genug, daß die „Gautmasse“, bei
allen Gerichten justa persona standi in judicio hat.
Wenn nun das Gantgericht als Verwalter bezw.
Vertreter der Gantmasse eine vermeintlich dem Gemeinschuldner
gehörige Sache versilbert hat und es
meldet sich später ein Dritter als deren angeblicher
Eigenthümert, so wird diesem von der Praxis unbedenklich
ein Separationsanspruch bezüglich des Erlöses
zugestanden. Allein das Separationksrecht
setzt voraus, daß das Vermögensobijekt, dessen Herausgabe
gefordert wird, wenn nicht Eigenthum des
Separatisten im steengsten Sinne, so doch Bestandtheil
seines Vermögens sei.
Der Erlös für eine als Theil des gemeinschuldnerischen
Vermögens verkaufte Sache wird
nun nach den oben unter A erörterten Grundsätzen,
wenn nicht sofort so doch jedenfalls durch die Ver-2)
Diese Aufstellung dürfte nicht außer Zweife sein.
t.