Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

90  Auspfändung.  Anspruch  a.  d.  Erlös  d.  Mobilien.

juristische  Persönlichkeit?)  ist,  welche  sich  einerseits
von  dem  Gemeindeschuldner  und  anderseits  von  den
einzelnen  Gläubigern  deutlich  unterscheidet.  Das  vergantete
  Vermögen  gehört  zwar  nach  wie  vor  dem  Kridare,
allein  die  behufs  Verwaltung  und  Flüssigmachung  desselben
  nöthigen  Rechtsgeschäfte  erfolgen  nicht  im  Namen
  und  Interesse  des  Kridars  sondern  in  dem  der
Gantmasse,  sie  verpflichten  und  berechtigen  auch  nicht
die  Person  des  Kridars,  sondern  nur  dessen  Vermögen
bezw.  die  Gantmasse.  Anderseits  tritt  die  Gantmasse
auch  unabhängig  von  den  Anträgen  der  einzelnen  Gläubiger
  und  schon  zu  einer  Zeit  handelnd  auf,  wo  die
Gläubiger  noch  gar  nicht  bekannt  sind,  geschweige
denn  zu  einer  kompakten  Verbindung  sich  vereinigt
haben.  Die  Frage  der  Konstruktion  dieser  juristischen
Person,  d.  h.  die  Frage,  ob  als  Substrat  derselben
das  gemeinschuldnerische  Vermögen  oder  aber  die
Gesammtheit  der  Gläubiger  anzunehmen  ist,  würde
zu  weit  führen,  genug,  daß  die  „Gautmasse“,  bei
allen  Gerichten  justa  persona  standi  in  judicio  hat.

Wenn  nun  das  Gantgericht  als  Verwalter  bezw.
Vertreter  der  Gantmasse  eine  vermeintlich  dem  Gemeinschuldner
  gehörige  Sache  versilbert  hat  und  es
meldet  sich  später  ein  Dritter  als  deren  angeblicher
Eigenthümert,  so  wird  diesem  von  der  Praxis  unbedenklich
  ein  Separationsanspruch  bezüglich  des  Erlöses
  zugestanden.  Allein  das  Separationksrecht
setzt  voraus,  daß  das  Vermögensobijekt,  dessen  Herausgabe
  gefordert  wird,  wenn  nicht  Eigenthum  des
Separatisten  im  steengsten  Sinne,  so  doch  Bestandtheil
  seines  Vermögens  sei.

Der  Erlös  für  eine  als  Theil  des  gemeinschuldnerischen
  Vermögens  verkaufte  Sache  wird
nun  nach  den  oben  unter  A  erörterten  Grundsätzen,
wenn  nicht  sofort  so  doch  jedenfalls  durch  die  Ver-2)

  Diese  Aufstellung  dürfte  nicht  außer  Zweife  sein.
t.