Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

Rechtsfolgen  arglistigen  Stillschweigens  bei  Kauf,  Schenkung  und  Miethe.  239

2)  Wenden  wir  uns  nun  den  Ersatzansprüchen  des  Beschenkten
zu,  so  könnte  es  auf  den  ersten  Blick  verwundern,  daß  ihre  Verjährung
gegenüber  dem  Schenker,  der  einen  Mangel  der  geschenkten  Sache  arglistig
verschwiegen  hat,  vom  Gesetzgeber  nicht  in  ähnlicher  Weise  geregelt  wurde,
wie  dies  beim  Kaufe  der  Fall  ist.  Denn  die  §§  516—534  enthalten  eine
Bestimmung  über  die  Verjährung  der  Ersatzansprüche  des  Beschenkten  überhaupt
  nicht.  Allein  diese  scheinbare  Lücke  gegenüber  den  Verjährungsvorschriften
  beim  Kaufe  erklärt  sich  einfach  daraus,  daß  der  Ersatzanspruch
des  Käufers  keineswegs  eine  Arglist  des  Verkäufers  zur  Voraussetzung  hat
(ogl.  z.  B.  die  allgemeine  Bestimmung  des  §  459),  während  eine  Ersatzpflicht
  des  Schenkers  überhaupt  nur  dann  gegeben  ist,  wenn  derselbe  gegenüber
  dem  Beschenkten  einen  Mangel  arglistig  verschwiegen  hat.  Im  ersteren
Falle  bedarf  es  daher,  wenn  für  den  Ersatzanspruch  gegen  den  arglistigen
Schenker  nicht  die  kurze  Verjährungsfrist  von  6  Monaten,  sondern  die
regelmäßige  von  30  Jahren  zur  Anwendung  kommen  soll,  eines  ausdrücklichen
  Vorbehalts.  Für  die  Regelung  der  Verjährung  des  dem  Beschenkten
  zustehenden  Ersatzanspruchs  fällt  diese  Nothwendigkeit  weg;  hier
genügt,  nachdem  das  Gesetz  nur  eine  Ersatzpflicht  wegen  arglistigen  Stillschweigens
  kennt,  das  Fehlen  jeder  ausdrücklichen  Sonderbestimmung,  um
die  regelmäßige  Verjährungsfrist  von  30  Jahren  in  Kraft  treten  zu  lassen.

3)  Aehnlich  verhält  es  sich  mit  der  Verjährung  des  Anspruchs  des
Miethers  gegen  den  Vermiether,  wenn  dieser  arglistig  einen  Mangel  der
vermietheten  Sache  verschwiegen  hat.  Der  §  558  kennt  zwar  eine  6  monatliche
Verjährungsfrist  für  Ersatzansprüche  des  Miethers.  Wenn  trotzdem  kein
ausdrücklicher  Vorbehalt  die  Verjährung  der  Ersatzansprüche  gegen  den  arglistigen
  Vermiether  auf  30  Jahre  festsetzt,  so  erklärt  sich  dies  zur  Genüge
hieraus,  daß  jener  in  6  Monaten  verjährende  Anspruch  sich  ausschließlich
auf  den  Ersatz  der  von  dem  Miether  auf  das  Miethobjekt  gemachten  Aufwendungen
  und  auf  die  Befugniß  zur  Wegnahme  der  von  ihm  an  der  Sache
angebrachten  Einrichtungen  bezieht  (§  547).  Für  die  Verjährung  des
Ersatzanspruchs  des  Miethers  wegen  Mängel  des  Miethobjekts  enthält
weder  §  558,  noch  einer  der  folgenden  Paragraphen  eine  ausdrückliche
Vorschrift,  so  daß  es  damit  ganz  von  selbst  bei  der  allgemeinen  Verjährungsfrist
  von  30  Jahren  bleibt.

III.  Wenn  auch  das  BGB.  als  modernes  Gesetzgebungswerk  den  Gedanken
  der  Vertragsfreiheit  im  Prinzip  anerkannt  hat,  so  finden  sich  doch
zahlreiche  Bestimmungen,  welche  im  Interesse  der  Sicherung  und  Wahrung
von  Treu  und  Glauben  im  Rechtsverkehre  gewissen  der  allgemeinen  Moral
widersprechenden  Vereinbarungen  der  Parteien  die  Rechtsverbindlichkeit
und  Gültigkeit  benehmen.  Es  ist  nur  zu  begrüßen,  daß  auch  in  dieser
Hinsicht  dem  unreellen  Kontrahenten,  welcher  durch  Arglist  die  Schädigung

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