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(Nr. 1581.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen An-
lagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 31. Januar 1885.
Auf Grund des §. 16 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (Reichs-
Gesetzbl. 1883 S. 177) hat der Bundesrath, vorbehaltlich der Genehmigung des
Reichstags, beschlossen, in das Verzeichniß der genehmigungspflichtigen gewerblichen
Anlagen (§. 16 a. a. O.)
die Anlagen zur Destillation oder zur Verarbeitung von Theer und
von Theerwasser
aufzunehmen.
Berlin, den 31. Januar 1885
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.