208 III. Kreisordnung.
durch eine von dem Ober-Präsidenten durch das Amtsblatt
zu erlassende Bekanntmachung zur öffentlichen
Kenntniß gebracht. Bis zu diesem Zeitpunkte bleiben
die rücksichtlich der örtlichen Polizeiverwaltung bestehenden
Vorschriften in Kraft.
5 186. Die Amtsthätigkeit der jetzigen Gemeindevorsteher
und Schöffen erlischt am 30. Juni 1874. Die
schon jetzt gewählten Gemeindevorsteher und Schöffen
bleiben jedoch in Funktion bis zum Ablauf der in dem
gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen sechsjährigen Amtsdauer,
vom Tage ihrer Bestätigung gerechnet, sofern
nicht eine Gemeinde eine frühere Wahl ausdrücklich beantragt.
(5§ 187 bis 198 durch Gesetz vom 3. Juli 1875
aufgehoben).
8 199. Alle dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufenden
Bestimmungen werden aufgehoben und treten,
mit Vorbehalt der Vorschriften der §§ 12, 185 und 186,
mit dem 1. Januar 1874 außer Kraft. Die bisherigen
kreisständischen Kommissionen bleiben bis zur anderweitigen
Beschlußnahme des Kreistages über ihren Fortbestand
und ihre Zusammensetzung in Wirksamkeit.
§ 200. Der Minister des Innern ist mit der Ausführung
des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt und
erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen und Instruktionen.