Volltext : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

208  III.  Kreisordnung.

durch  eine  von  dem  Ober-Präsidenten  durch  das  Amtsblatt
  zu  erlassende  Bekanntmachung  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  bleiben
die  rücksichtlich  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  bestehenden
Vorschriften  in  Kraft.

5  186.  Die  Amtsthätigkeit  der  jetzigen  Gemeindevorsteher
  und  Schöffen  erlischt  am  30.  Juni  1874.  Die
schon  jetzt  gewählten  Gemeindevorsteher  und  Schöffen
bleiben  jedoch  in  Funktion  bis  zum  Ablauf  der  in  dem
gegenwärtigen  Gesetze  vorgeschriebenen  sechsjährigen  Amtsdauer,
  vom  Tage  ihrer  Bestätigung  gerechnet,  sofern
nicht  eine  Gemeinde  eine  frühere  Wahl  ausdrücklich  beantragt.


(5§  187  bis  198  durch  Gesetz  vom  3.  Juli  1875
aufgehoben).

8  199.  Alle  dem  gegenwärtigen  Gesetze  zuwiderlaufenden
  Bestimmungen  werden  aufgehoben  und  treten,
mit  Vorbehalt  der  Vorschriften  der  §§  12,  185  und  186,
mit  dem  1.  Januar  1874  außer  Kraft.  Die  bisherigen
kreisständischen  Kommissionen  bleiben  bis  zur  anderweitigen
  Beschlußnahme  des  Kreistages  über  ihren  Fortbestand
  und  ihre  Zusammensetzung  in  Wirksamkeit.

§  200.  Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  beauftragt  und
erläßt  die  hierzu  erforderlichen  Anordnungen  und  Instruktionen.