thumbs : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Uebrigens  können  nur  solche  männliche  Personen  als  Stellvertreter  zugelassen
  werden,  welche  volljährig  und  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehreunrechte
sind.  Ein  Stellvertreter,  welcher  nicht  in  dem  Gemeindebezirke  wohnt,  ist  jedoch
nur  dann  zulässig,  wenn  von  dem  zu  Vertretenden  dem  Gemeindevorstande  ein
anderer  Bewohner  des  Bezirks  schriftlich  bezeichnet  wird,  welcher  zur  Annahme
und  Weiterbeförderung  aller  für  den  Vertretenen  bestimmten  Ladungen  und
Bekanntmachungen  in  Gemeinde-Angelegenheiten  ausersehen  und  bereit  ist.

Mehr  als  eine  Vollmacht  darf  nicht  übernommen  werden.

Art.  32.

Die  Zusammenberufung  der  Gemeindeversammlung  erfolgt  in  allen  Fällen,
wo  nicht  ein  Anderes  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  durch  den  Gemeindevorstand
  (s.  Art.  37).

Art.  33.

Soll  in  einer  Gemeindeversammlung  über  einen  Gegenstand  berathen  und
Beschluß  gefaßt  werden,  so  muß,  mit  Ausnahme  eiliger  Fälle,  die  Einladung
wenigstens  einen  Tag  vorher,  unter  Angabe  des  Zweckes,  der  Zeit  und  des
Ortes  der  Versammlung  in  ortsüblicher  Weise,  durch  mündliche  Bestellung,
öffentlichen  Anschlag  oder  Aufruf  2c.,  geschehen.

Geldstrafen  bis  zu  3  —  können  vom  Gemeindevorstande  angedroht  und
müssen  gegebenenfalls  für  verwirkt  erklärt  werden  gegenüber  denjenigen  Stimmberechtigten,
  welche  ohne  hinreichenden  Hinderungsgrund  ausbleiben  oder  zu
spät  kommen.

Art.  34.

In  Gemeinden  von  mehr  als  1000  Einwohnern  darf  die  Zusammenberufung
  nach  Abtheilungen  erfolgen.  Es  darf  jedoch  eine  solche  Abtheilung
in  der  Regel  nicht  weniger  als  500  Einwohner  umfassen.  Die  über  die  Abstimmungsfragen
  abgegebenen  Stimmen  werden  in  diesem  Falle  aus  den  verschiedenen
  Abtheilungen  zusammengezählt.

Art.  35.

Alle  einer  Gemeindeversammlung  zur  Abstimmung  vorgelegte  Fragen
müssen  so  gefaßt  sein,  daß  ihre  Beantwortung  einfach  durch  „Ja“  oder  „Nein“
erfolgen  muß.