Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

— 134 — 
  
  
Nummer. 
Maaßstab 
Benennung der Gegenstände. der Zollsatz 
Verzollung. 
Mark. 
  
  
2. andere, soweit sie nicht unter Nr. 19 d 3, oder 
wegen ihrer Verbindung mit anderen Mate- 
rialien unter Nr. 20 fallen . . ... 100 Kilogramm 30 
3. aus Aluminium, Nickel; feine, insbesondere 
Luxusgegenstände, aus Alfenide, Britannia- 
metall, Bronze, Neusilber, Tomback und ähn- 
lichen Legirungen; feine vernirte Messingwaaren, 
auch in Verbindung mit anderen Materialien; 
alle diese Waaren, insoweit sie nicht unter 
Nr. 20 fallen desgl. 60 
20   Kurze Waaren, Quincaillerien etc.: 
a) Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, 
echten Perlen, Korallen oder Edelsteinen gefertigt; 
echtes Blattgold und Blattsilber desgl. 600 
b) 1. Waaren, ganz oder theilweise aus Bernstein, 
Celluloid, Elfenbein, Gagat, Jet, Lava, Meer- 
schaum, Perlmutter und Schildpatt, aus un- 
edlen echt vergoldeten oder versilberten oder 
mit Gold oder Silber belegten Metallen; Zähne 
in Verbindung mit Stiften oder Röhrchen von 
Platin oder anderen edlen Metallen; 
2. feine Galanterie- und Quincailleriewaaren 
(Herren- und Frauenschmuck, Toiletten- und 
sogenannte Nippestischsachen u. s. w.), ganz 
oder theilweise aus Aluminium, dergleichen 
Waaren aus anderen unedlen Metallen, jedoch 
fein gearbeitet und entweder mehr oder weniger 
vernickelt, vergoldet oder versilbert, oder auch 
vernirt, oder in Verbindung mit Halbedel- 
steinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Alabaster, 
Email, oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, 
Kameen, Ornamenten in Metallguß und der- 
gleichen; 
  
 
	        
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