Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

Nummer. 
— 146 — 
  
  
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz 
Mark. 
  
28 
  
Fasern; graues Lösch- und gelbes, rauhes Stroh- 
papier; Pappe mit Ausnahme der Glanz- und 
Lederpappe; Schieferpapier und Tafeln daraus 
ohne Verbindung mit anderen Materialien; Schleif- 
und Polirpapier; Fliegen- und Gichtpapier 
c) Packpapier, nicht unter b oder d begriffen, unge- 
glättet . ... 
d) Packpapier, geglättetes; Glanz- und Lederpappe; 
Preßspäne . ... 
e) Druck-, Schreib-, Lösch- und Seidenpapier aller 
Art, auch lithographirtes, bedrucktes, liniirtes zu 
Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen u. s. w. 
vorgerichtetes Papier; Gold- und Silberpapier; 
Papier mit Gold- oder Silbermuster; durch- 
schlagenes Papier; imgleichen Streifen von diesen 
Papiergattungen; Malerpappe 
f) 1. Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder 
ähnlichen Stoffen, auch in Verbindung mit 
Holz oder Eisen, jedoch weder angestrichen 
noch lackirt .. 
2. Waaren aus Papier, Pappe oder Pappmasse; 
Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder 
ähnlichen Stoffen, nicht unter f 1 oder unter 
f 3 begriffen 
3. Waaren aus den vorgenannten Stoffen in 
Verbindung mit anderen Materialien, soweit 
sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Papier- 
tapeten 
Pelzwerk (Kürschnerarbeiten): 
a) überzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gefütterte 
Decken, Pelzfutter und Besätze und dergleichen. 
  
100 Kilogramm 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
  
10 
24 
150
	        
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