Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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2. Seide, welche in Garnen aus anderen Spinn- 
materialien versponnen ist, ohne die Umhüllung des 
Fadens zu bilden oder zusammenhängend durch die 
ganze Länge des Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt 
bei Geweben aus solchen Garnen außer Betracht. 
  
  
 Maaßstab 
Benennung der Gegenstände. der Zollsatz 
Verzollung. 
Nummer Mark. 
b) Seidenwatte . . .. . .. . . . . . . . . . . 100 Kilogramm 24 
c) Seide und Floretseide, gefärbt; Lacets desgl. 36 
d) Zwirn aus Rohseide Nähseide Knopflochseide  u. s. w.), 
gefärbt und ungefärbt ... ... .. . . . . . . . . . . . .. desgl. 200 
e) 1. Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in 
Verbindung mit Metallfäden; Waaren aus 
Seide, gemischt mit anderen Spinnmaterialien 
und zugleich in Verbindung mit Metallfäden. desgl. 800 
2. Spitzen, Blonden und Stickereien, ganz oder 
theilweise aus Seide ... desgl. 600 
3. Gaze, Krepp und Flor, ganz oder theilweise 
aus Seide desgl. 1000 
Anmerkung zu e 1: 
Tülle, roh oder gefärbt, ungemustert .... . ... .... desgl. 250 
f) alle nicht unter e begriffene Waaren aus Seide 
oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, 
Leinen, Wolle oder anderen animalischen oder 
vegetabilischen Spinnstoffen desgl. 450 
Anmerkungen: 
1. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Seiden- 
abfällen, welche das Ansehen von grauer Packlein- 
wand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen ver- 
wendet werden, auch in Verbindung mit anderen 
Spinnmaterialien oder einzelnen gefärbten Fäden. desgl. 10
	        
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