Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

— 149 — 
  
  
  
  
  
  
 Maaßstab 
Benennung der Gegenstände. der Zollsatz 
Nummer Verzollung 
 Mark. 
31   Seife und Parfümerien: 
a) Schmierseife.. ... 100 Kilogramm 5 
b) feste Seife, soweit sie nicht unter c fällt. desgl. 10 
c) Seife in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Krügen, 
Töpfen u. s. w., parfümirte Seife aller Art desgl. 30 
d) wohlriechende Fette, wohlriechende fette Oele, wohl- 
riechende nicht alkoholartige Wasser in unmittelbaren 
Umschließungen von mindestens 10 Kilogramm. desgl. 20 
e) alle übrigen Parfümerien desgl. 100 
32 Spielkarten, neben der inneren Abgabe......... ... 100 Kilogramm 60 
brutto 
33    Steine und Steinwaaren: 
a) Steine, roh oder blos behauen, auch gemahlen. frei 
Anmerkung zu a: 
Zu den rohen oder blos behauenen Steinen gehören 
auch solche Blöcke, welche an nicht mehr als drei Seiten- 
flächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen. 
b) Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen; Flinten- 
steine, gehauen oder geschnitten; Schleif- und Wetz-  
steine aller Art - 100 Kilogramm 0,25 
c) roher Tafelschiefen desgl. 0,50 
d) gesägte Blöcke; grobe Steinmetzarbeiten (z. B. 
Fensterbänke, Gesimstheile, Plinthen) von schlichter, 
nicht verzierter Arbeit, mit Ausnahme der groben 
Steinmetzarbeiten aus Alabaster oder Marmor, zu 
welchem der sogenannte belgische Granit — écos- 
sines — petit granit — nicht gehört desgl. 1 
Anmerkung zu d: 
Gesägte Blöcke und grobe Steinmetzarbeiten, soweit  
sie unter d fallen, seewärts eingehend frei 
  
  
 
	        
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