Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

Gemeinsame
Bestimmungen.

Ausdehnung  der
Krankenversicherung.

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§.  12.
Soweit  Betriebe  der  Post-,  Telegraphen-  und  Eisenbahnverwaltungen,

sowie  Betriebe  der  Marine-  und  Heeresverwaltungen  bereits  auf  Grund  des  Unfallversicherungsgesetzes
  einer  Berufsgenossenschaft  zugetheilt  sind,  scheiden  dieselben
aus  der  letzteren  mit  den  aus  §.  32  a.  a.  O.  sich  ergebenden  Rechtswirkungen
aus.  Dasselbe  gilt  von  Anlagen,  welche  Bestandtheile  eines  Binnenschiffahrtsbetriebes
  sind.

Auf  die  im  §.  1  Absatz  6  a.  a.  O.  bezeichneten  Eisenbahn-  und  Schiffahrtsbetriebe
  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

§.  13.

Ereignet  sich  ein  Unfall  auf  der  Fahrt,  so  ist  die  nach  §  51  Absatz  1  a.  a.  O.
zu  erstattende  Anzeige  an  diejenige  Ortspolizeibehörde  im  Inlande  zu  richten,  in
deren  Bezirk  sich  der  Unfall  ereignet  hat  oder  der  erste  Aufenthalt  nach  demselben
genommen  wird.  Die  Untersuchung  des  Unfalls  (§.  53  a.  a.  O.)  erfolgt  durch
diejenige  Ortspolizeibehörde,  an  welche  die  Anzeige  erstattet  ist.  Auf  Antrag
Betheiligter  (§.  54  a.  a.  O.)  kann  jedoch  die  der  Ortspolizeibehörde  vorgesetzte
Behörde  die  Untersuchung  durch  eine  andere  Ortspolizeibehörde  herbeiführen.  Die
zur  Führung  der  Untersuchung  berufene  Ortspolizeibehörde  hat  der  Krankenkasse,
welcher  der  Verletzte  angehört,  rechtzeitig  von  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  die
Untersuchung  vorgenommen  werden  wird,-  Kenntniß  zu  geben.  Der  Vorstand
hat  das  Recht,  zum  Zweck  der  Theilnahme  an  den  Untersuchungsverhandlungen
einen  Vertreter  für  die  im  §.  54  des  Unfallversicherungsgesetzes  bezeichneten  Bevollmächtigten
  zu  bestellen  und  ist  hierbei  nicht  auf  den  Kreis  der  Kassenmitglieder
beschränkt.

Hinsichtlich  der  unter  Reichs-  oder  Staatsverwaltung  stehenden  Betriebe
bewendet  es  bei  den  Vorschriften  in  §§.  51  Absatz  5,  52,  56  a.  a.  O.

§.  14.
Auf  Unfallverhütungsvorschriften,  welche  sich  auf  die  Sicherheit  des  Eisenbahnbetriebes
  beziehen,  finden  die  Bestimmungen  des  §.  9  dieses  Gesetzes,  sowie
der  §§.  79,  81  des  Unfallversicherungsgesetzes  keine  Anwendung.

II.  Krankenversicherung.

§.  15.

Auf  alle  im  §.  1  bezeichneten  Betriebe  findet  das  Gesetz  über  die  Krankenversicherung
  der  Arbeiter  vom  15.  Juni  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  73)  in  gleicher
Weise  wie  auf  die  im  §.  1  desselben  bezeichneten  Betriebe  Anwendung.  Soweit
hierdurch  die  gesetzliche  Verpflichtung  zur  Krankenversicherung  auf  Personen  ausgedehnt
  wird,  welche  in  einem  Transportbetriebe  beschäftigt  sind,  tritt  §.  2  Ziffer  3
des  Krankenversicherungsgesetzes  außer  Kraft.