Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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4. wenn es sich um das Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär 
und dem Kommittenten handelt (§. 7 Absatz 3), der Kommissionär, 
5. in allen übrigen Fällen der Veräußerer. 
Die im Inlande wohnhaften Vermittler und die Kontrahenten haften für 
die Abgabe als Gesammtschuldner, indessen ist bei Geschäften, für welche die Ab- 
gabe nur im halben Betrage zu entrichten ist (§. 6 Absatz 2), der nicht im In- 
lande wohnhafte Kontrahent für die Entrichtung der Abgabe nicht verhaftet. 
Der Vermittler ist berechtigt, den Ersatz der entrichteten Abgabe von jedem 
für die Abgabe verhafteten Kontrahenten zu fordern. 
§. 10. 
Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete hat über das 
abgabepflichtige Geschäft eine Schlußnote auszustellen, welche den Namen und den 
Wohnort des Vermittlers und der Kontrahenten, den Gegenstand und die Be- 
dingungen des Geschäfts, insbesondere den Preis, sowie die Zeit der Lieferung er- 
geben muß. Die Unterschrift des Ausstellers ist nicht erforderlich. 
Die Schlußnote ist doppelt auf einem vorher gestempelten oder mit den 
erforderlichen Stempelmarken zu versehenden Formular auszustellen, von dem je 
eine Hälfte für jeden der beiden Kontrahenten bestimmt ist. Spätestens am dritten 
Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses hat der Aussteller der Schlußnote 
die nicht für ihn bestimmte Hälfte der letzteren, wenn derselbe die Schlußnote aber 
als Vermittler ausgestellt hat (§. 9 Ziffer 1), deren beide Hälften abzusenden. 
Vermittler haben diese Absendung und den verwendeten Stempelbetrag in 
ihren Geschäftsbüchern zu vermerken. 
Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete darf unversteuerte 
Schlußnoten über das abgabepflichtige Geschäft nicht ausstellen und aus der 
Hand geben. 
§. 11. 
Ist einem für die Entrichtung der Abgabe verhafteten Kontrahenten (§. 9 
Absatz 2) eine zu niedrig versteuerte Schlußnote zugestellt worden, so hat derselbe 
binnen 14 Tagen nach dem Tage des Geschäftsabschlusses den fehlenden Stempel- 
betrag auf der Schlußnote nachträglich zu verwenden; ist einem solchen Kontra- 
henten eine versteuerte Schlußnote überhaupt nicht zugegangen, so hat derselbe 
seinerseits binnen der bezeichneten Frist nach Maßgabe der im §. 10 Absatz 1 und 2 
gegebenen Bestimmungen zu verfahren. 
Sind bei einem durch einen Vermittler abgeschlossenen Geschäfte (§. 9 
Ziffer 1) zwei derartige Kontrahenten betheiligt, so hat jeder von ihnen nur die 
Hälfte des auf der zugestellten Schlußnote fehlenden Betrages nachträglich zu ver- 
wenden, im Falle des Nichteinganges der Schlußnote aber zu der von ihm aus- 
zustellenden Schlußnote nur die Hälfte des tarifmäßigen Stempels zu verwenden. 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen mangels des Empfanges der 
Schlußnote entrichtete Abgabe ist zurückzuerstatten, wenn nachgewiesen wird, daß 
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