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4. wenn es sich um das Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär
und dem Kommittenten handelt (§. 7 Absatz 3), der Kommissionär,
5. in allen übrigen Fällen der Veräußerer.
Die im Inlande wohnhaften Vermittler und die Kontrahenten haften für
die Abgabe als Gesammtschuldner, indessen ist bei Geschäften, für welche die Ab-
gabe nur im halben Betrage zu entrichten ist (§. 6 Absatz 2), der nicht im In-
lande wohnhafte Kontrahent für die Entrichtung der Abgabe nicht verhaftet.
Der Vermittler ist berechtigt, den Ersatz der entrichteten Abgabe von jedem
für die Abgabe verhafteten Kontrahenten zu fordern.
§. 10.
Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete hat über das
abgabepflichtige Geschäft eine Schlußnote auszustellen, welche den Namen und den
Wohnort des Vermittlers und der Kontrahenten, den Gegenstand und die Be-
dingungen des Geschäfts, insbesondere den Preis, sowie die Zeit der Lieferung er-
geben muß. Die Unterschrift des Ausstellers ist nicht erforderlich.
Die Schlußnote ist doppelt auf einem vorher gestempelten oder mit den
erforderlichen Stempelmarken zu versehenden Formular auszustellen, von dem je
eine Hälfte für jeden der beiden Kontrahenten bestimmt ist. Spätestens am dritten
Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses hat der Aussteller der Schlußnote
die nicht für ihn bestimmte Hälfte der letzteren, wenn derselbe die Schlußnote aber
als Vermittler ausgestellt hat (§. 9 Ziffer 1), deren beide Hälften abzusenden.
Vermittler haben diese Absendung und den verwendeten Stempelbetrag in
ihren Geschäftsbüchern zu vermerken.
Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete darf unversteuerte
Schlußnoten über das abgabepflichtige Geschäft nicht ausstellen und aus der
Hand geben.
§. 11.
Ist einem für die Entrichtung der Abgabe verhafteten Kontrahenten (§. 9
Absatz 2) eine zu niedrig versteuerte Schlußnote zugestellt worden, so hat derselbe
binnen 14 Tagen nach dem Tage des Geschäftsabschlusses den fehlenden Stempel-
betrag auf der Schlußnote nachträglich zu verwenden; ist einem solchen Kontra-
henten eine versteuerte Schlußnote überhaupt nicht zugegangen, so hat derselbe
seinerseits binnen der bezeichneten Frist nach Maßgabe der im §. 10 Absatz 1 und 2
gegebenen Bestimmungen zu verfahren.
Sind bei einem durch einen Vermittler abgeschlossenen Geschäfte (§. 9
Ziffer 1) zwei derartige Kontrahenten betheiligt, so hat jeder von ihnen nur die
Hälfte des auf der zugestellten Schlußnote fehlenden Betrages nachträglich zu ver-
wenden, im Falle des Nichteinganges der Schlußnote aber zu der von ihm aus-
zustellenden Schlußnote nur die Hälfte des tarifmäßigen Stempels zu verwenden.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen mangels des Empfanges der
Schlußnote entrichtete Abgabe ist zurückzuerstatten, wenn nachgewiesen wird, daß
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