Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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Von anderen als den im Absatz 2 bezeichneten Personen kann die Steuer- 
direktivbehörde die Einreichung der auf bestimmt zu bezeichnende abgabepflichtige 
Geschäfte bezüglichen Schriftstücke verlangen. 
§. 28a.  
Der Bundesrath ordnet an, in welchen Fällen bei administrativen Straf- 
festsetzungen Sachverständige zu hören sind; solche sind, wo Handelsvorstände 
bestehen, von diesen zu bezeichnen. 
Die Handelsvorstände können unter Berücksichtigung der besonderen Ver- 
hältnisse und Gewohnheiten ihres Bezirks, zum Zweck der Durchführung des Ge- 
setzes und Sicherung der Entrichtung der Abgaben reglementarische Anordnungen 
erlassen; letztere bedürfen der Zustimmung der Landesregierungen. 
§. 30 Absatz 1. 
Die Kassen des Reichs sind von der Entrichtung der durch dieses Gesetz 
unter Tarifnummer 1, 2, 3 angeordneten Abgaben befreit. 
Artikel II. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1885 in Kraft. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den unter Berücksichtigung der obigen 
Aenderungen sich ergebenden Text des Gesetzes vom 1. Juli 1881 mit einer fort- 
laufenden Nummernfolge der Paragraphen durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt 
zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 29. Mai 1885. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck 
 
	        
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